Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und Irrtümern unterliegen. So hat die deutsche Seite im Jahr 2013 mit Hoffnungen auf einen öffentlich bedeutsamen sachlichen und politischen Erfolg die Verhandlungen forciert. Allerdings deutete von vorneherein
einiges darauf hin, dass die deutsche Seite trotz des vordergründig großzügigen Angebots tief sitzende Widerstände der US-Seite würde überwinden müssen, um ihre Ziele zu erreichen.
Deutlich wurde im Rahmen der Beweisaufnahme aber auch, dass durch missglückte Kommunikation, namentlich die Verwendung des in die Diskussion eingeführten – plakativen und mehrdeutigen – Begriffs No
Spy durch den damaligen Kanzleramtsminister Pofalla in der Öffentlichkeit am 12. August 2013, also bereits
in einem sehr frühen Stadium, übergroße Erwartungen hinsichtlich des Umfangs und der Erfolgsaussichten
dieser Verhandlungen geweckt wurden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass solche öffentlichen Verlautbarungen der Bundesregierung über etwaige geheime Verhandlungen auf Ebene der Nachrichtendienste
möglicherweise auf der US-Seite den Eindruck erweckten oder verstärkten, dass eine solche Vereinbarung
mit Deutschland den Präzedenzfall auf internationaler Ebene schaffen würde, den die US-Seite gerade vermeiden wollte. Dies ist zu bedauern. Hier wäre angesichts des vertraulichen Charakters von nachrichtendienstlichen Gesprächen zweifelsohne größere Zurückhaltung angebracht gewesen, auch wenn im Sommer
2013 in der deutschen Öffentlichkeit eine erhebliche Verunsicherung angesichts der Snowden-Enthüllungen
bestand und daraus politischer Handlungsdruck erwuchs.
Dies umso mehr, als man zwar einerseits grundsätzlich annehmen konnte, dass die US-Seite – namentlich
hochrangige Vertreter der Exekutive wie der damalige NSA-Direktor sowie der Director of National Intelligence – den Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht ohne Wissen bzw. ohne politische Rückendeckung
der US-Regierung anbieten würden. Andererseits aber auch – wie stets bei Verhandlungen zwischen souveränen Staaten – Meinungsverschiedenheiten auf beiden Seiten bestehen können, die letztlich dem Abschluss
einer angestrebten Vereinbarung entgegenstehen können. Ob im konkreten Fall auch zwischen den verschiedenen Beteiligten und Gesprächspartnern auf US-Seite divergierende Ansichten hinsichtlich Rechtsnatur,
Inhalt und Reichweite der angestrebten Vereinbarung auf Ebene der Nachrichtendienste bestanden, die nach
monatelangen Verhandlungen deren Abschluss verhinderten, ist spekulativ und kann hier dahinstehen.

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