Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
leiten von Daten im Inland an deutschen Internetknotenpunkten oder bei deutschen Telekommunikationsdienstleistern konnte nicht nachgewiesen werden.“ Jedoch sei beim „Routing innerdeutscher Kommunikation“ über fremdes Hoheitsgebiet eine Ausleitung von Daten „nicht detektierbar.“
Ohne sich an Spekulationen zum Umfang ausländischer Überwachungsprogramme beteiligen zu wollen, ermutigt der Ausschuss die Bundesregierung und die zuständigen Behörden daher ausdrücklich, ihre Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation konsequent
fortzusetzen – auch und gerade mit Blick auf Nachrichtendienste jenseits der FIVE EYES-Staaten.
5.
Angebliche Wirtschaftsspionage
Als Wirtschaftsspionage ist „die Ausforschung von Unternehmen durch fremde Nachrichtendienste zwecks
Erlangung von Wettbewerbsvorteilen“ zu verstehen. Abzugrenzen ist dieses Ziel von im Einzelfall unverzichtbaren nachrichtendienstlichen Aufklärungsmaßnahmen gegen bestimmte Unternehmen im Rahmen der
Bekämpfung von Delikten wie Waffenschmuggel, Proliferation, Drogenhandel oder Geldwäsche sowie von
Industriespionage, die von privaten Akteuren ausgeht.
Beweise oder Indizien für die oft behauptete Wirtschaftsspionage durch die NSA oder andere Dienste der
sogenannten FIVEEYES-Staaten in Deutschland oder Europa lagen dem Ausschuss nach Auswertung aller
verfügbaren Beweismittel nicht einmal ansatzweise vor. Alle hierzu befragten sachkundigen Zeugen schlossen solche Maßnahmen der NSA aus und beriefen sich dabei auf rechtliche Schranken, tatsächliche Plausibilitäten und teilweise auch auf explizite Versicherungen ihrer US-amerikanischen Ansprechpartner. So
schließt das britisch-amerikanische Nachrichtendienstabkommen von 1946 die Weitergabe von Informationen an Dritte zu kommerziellen Zwecken ausdrücklich aus.
Im Sinne einer Konkurrenzausspähung wäre ein solches Agieren von Nachrichtendiensten in demokratischen
Rechtsstaaten wie den Ländern der FIVE EYES schon aus praktischen kartellrechtlichen Erwägungen rechtlich unzulässig und tatsächlich unwahrscheinlich: Die nachrichtendienstlich gewonnenen Erkenntnisse müssten an ausgewählte Wirtschaftsunternehmen exklusiv übermittelt werden, andere Unternehmen könnten bei
Bekanntwerden gegen diesen Wettbewerbsvorteil klagen. Ein solches Szenario schilderte der damalige BNDPräsident Schindler bei seiner Befragung am 21. Mai 2015: „Man würde eine Blaupause irgendeines europäischen Flugzeugunternehmens aufklären und hätte dann die Wahl: ,Gebe ich das Boeing, oder gebe ich das
Lockheed?‘, und wenn ich es Boeing gebe, dann habe ich in drei Tagen eine 2-Milliarden-Klage am Hals,
oder gebe ich es Lockheed, da habe ich in vier Tagen eine 2-Milliarden-Klage am Hals. Das ist in den USA
so. Und deshalb haben wir keine Rückschlüsse auf Wirtschaftsspionage.“ Schon in der Vergangenheit konnten keine Belege für den häufig geäußerten Verdacht auf Wirtschaftsspionage durch die NSA oder andere
Dienste der sogenannten FIVE EYES-Staaten gefunden werden, etwa im sogenannten ECHELON-Skandal,
der vom Europäischen Parlament untersucht worden war.
Als eine Reaktion auf die Snowden-Veröffentlichungen stellte US-Präsident Barack Obama mit seiner Presidential Policy Directive (PPD-28) vom 17. Januar 2014 erneut und unmissverständlich klar, dass Aus-