Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

militärischen Einrichtungen waren aus verständlichen Gründen gegenüber ihren früheren Arbeitgebern nicht
immer so unvoreingenommen, um ein ausgewogenes Gesamtbild gewinnen zu können.
Diese Beschränkung der Beweiserhebungsmöglichkeiten zum Kernauftrag des Ausschusses zwang den als
„NSA-Untersuchungsausschuss“ bezeichneten 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode dazu, seine
Untersuchungstätigkeit auf die Kenntnisse und Handlungen der deutschen Behörden zu konzentrieren. Im
Schwerpunkt seiner Beweisaufnahme befasste sich der Ausschuss deshalb mit den Behörden des Bundes,
insbesondere den Nachrichtendiensten und hier im Schwerpunkt mit dem BND sowie mit seinen Kooperationsvorhaben mit Staaten der FIVE EYES.
2.

Vorwürfe aus den Snowden-Dokumenten: Angebliche „Massenüberwachung“

Selbst zum Anlass und Ausgangspunkt des Untersuchungsauftrags des Ausschusses, den mit dem Namen
Edward Snowdens verbundenen, von Medien veröffentlichten Dokumenten über Praktiken US-amerikanischer Nachrichtendienste, lagen dem Ausschuss keine Originale vor. BfV-Präsident Dr. Maaßen führte dazu
bei seiner Befragung aus, der Spiegel hätte die Bitte des BfV um Überlassung der Originaldokumente am
28. Januar 2014 mit der Begründung abgelehnt, diese könnten dann dem sich abzeichnenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorgelegt werden müssen.
Seit dem Bericht des US-Repräsentantenhauses vom 15. September 2016 – Review of the Unauthorized
Disclosures of Former National Security Agency Contractor Edward Snowden – besteht jedenfalls an der
Authentizität des „Snowden-Leaks“ kein Zweifel mehr: Edward Snowden hat der NSA in großem Umfang
sensible Dokumente entwendet und große Datenbestände an Journalisten übergeben. Von der Authentizität
der Dokumente auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen in jeder Einzelheit zu schließen wäre
aber ein Fehlschluss: Es steht bei keinem einzelnen Dokument fest und ist nicht einmal nachprüfbar, ob es
tatsächlich von der NSA stammt und (außer durch Schwärzungen seitens der veröffentlichenden Medien)
unbearbeitet ist.
Die Beweisaufnahme erbrachte, dass die in den Dokumenten enthaltenen und vor allem die in sie hineininterpretierten Tatsachenbehauptungen vielfach unzutreffend oder zumindest überzogen waren. Dies lag auch
am Charakter dieser Dokumente, die nach Angaben des Nachrichtendienstausschusses des US-Repräsentantenhauses vermutlich größtenteils als internes Schulungsmaterial der NSA gedacht waren. Darin wurden eigene Erfolge und Kapazitäten deshalb oft in leuchtenden Farben geschildert.
Eine sachgerechte Deutung der Dokumente wurde dem Ausschuss massiv durch den Umstand erschwert,
dass nur aus dem Aktenzusammenhang gerissene Einzelstücke vorliegen und der nähere Kontext allenfalls
erahnt werden kann. So wiesen Vertreter der US-Regierung mehrfach darauf hin, dass die Berichte in den
Medien auf Voreingenommenheit, falscher Interpretation und fehlenden Informationen beruhten. Es finde
durch die NSA weder eine „anlasslose“ noch eine „flächendeckende“ „Massenüberwachung“ statt. Für die
Programme der NSA befindet sich diese Feststellung in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage in den USA:
Selbst für das Ausland ergibt sich eine Anlass- und Zweckbindung von Überwachungsmaßnahmen klar aus
den Grundsätzen des sogenannten Foreign Intelligence Surveillance Act, der die Befugnisse zur technischen
Aufklärungstätigkeit der US-Dienste regelt.

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