Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

glieder des Ausschusses könnten sich durch die Wahrnehmung ihres Aufklärungsauftrags dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Auf konkrete Nachfragen des Ausschusses hin hat die Bundesregierung
ihre Stellungnahme am 2. Juni 2014 ergänzt.
4.

Zeugenbeschluss und Gesprächsversuche

Unabhängig davon beschloss der Ausschuss am 8. Mai 2014 einstimmig, Beweis zu erheben durch Vernehmung von Edward Snowden als Zeuge (Beweisbeschluss Z-1). Mit Mehrheit der Koalition wurde zudem der
Verfahrensbeschluss gefasst, Edward Snowden zu ersuchen, schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Art
und Weise er für eine Befragung durch den Ausschuss zur Verfügung stehen könne. Der deutsche Rechtsanwalt Edward Snowdens teilte daraufhin mit, dass er seinem Mandanten davon abrate, sich unter den derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Russland in einer Weise
„von Moskau aus zu äußern“, die seine Situation verschlechtere und seinen dortigen Aufenthaltsstatus möglicherweise gefährde.
Einen darauffolgenden Antrag der Opposition auf die Ladung des Zeugen in den Bundestag und ein Ersuchen
des Ausschusses an die Bundesregierung, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen (etwa durch Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt, Zusage eines Auslieferungsschutzes sowie wirksamen Zeugenschutzes) lehnte die Ausschussmehrheit ab. Stattdessen wurde von ihr beschlossen, Edward Snowden um ein
informelles Gespräch in Moskau zu ersuchen, was dessen Anwalt ebenso ablehnte wie später eine Vernehmung per Videokonferenz an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Russland. All diese Möglichkeiten, die
Aufklärungsarbeit des Ausschusses zu unterstützen, hat Edward Snowden – entgegen seiner sonstigen öffentlichen Bekundungen – ungenutzt gelassen.
Dies löste beim Ausschuss Befremden aus, da der Zeuge per Video für Gespräche mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates durchaus zur Verfügung
stand. Bis heute ist er auch monatlich bei Konferenzen zur Gestaltung des digitalen Wandels oder Datenschutzes zugeschaltet, ohne dass russische Behörden dagegen eingeschritten wären. Weitere im Kern gleichgerichtete Anträge der Opposition auf Ladung nach Berlin und Ersuchens der Bundesregierung um „freies
Geleit“ wurden von der Ausschussmehrheit vor diesem Hintergrund ebenfalls abgelehnt.
5.

Gerichtliche Auseinandersetzungen

a)

Bundesverfassungsgericht

Daraufhin strengte die Opposition ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel
an, eine mehrfache Verletzung ihrer Rechte aus Art. 44 Abs. 1 GG festzustellen – einerseits durch die Bundesregierung, weil diese sich weigere, die Voraussetzungen für eine Vernehmung Edward Snowdens in Berlin zu schaffen, andererseits durch die Ausschussmehrheit, weil diese die Anträge auf eine Vernehmung Edward Snowdens in Berlin ablehne.
Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 4. Dezember 2014 einstimmig – ohne überhaupt die Antragsschrift den Antragsgegnern förmlich zuzustellen – die Zurückweisung der Anträge wegen Unzulässigkeit (2

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