Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Erweiterungsantrags der Oppositionsfraktionen stand insbesondere die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts des Deutschen Bundestages im Vordergrund. Angesichts der sehr weiten und unbestimmten Fassung des Oppositionsantrags
bestanden seitens der Koalitionsfraktionen gravierende verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer
erheblichen Staatswohlgefährdung im Falle der angestrebten Erweiterung des Untersuchungsauftrags bzw.
der Neueinsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses in dem beantragten Umfang. Diese Bedenken
machten insbesondere eine Verständigung auf einen gemeinsamen Erweiterungsantrag aller Fraktionen unmöglich.
Im Rahmen der Beratungen im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung verständigten
sich die Fraktionen in einem Berichterstattergespräch am 12. April 2016 einvernehmlich, zu diesen Aspekten
den für die Dienstaufsicht über den BND im Bundeskanzleramt leitend Verantwortlichen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, da das Bundeskanzleramt als für die Dienstaufsicht über den BND zuständige oberste Bundesbehörde zu den mit dem Antrag auf Drucksache 18/7565 aufgeworfenen tatsächlichen Fragen über
exklusive Informationen verfügte, die der Bundestag für die zu treffende Entscheidung zwingend benötigte.
Der Geschäftsordnungsausschuss hat im Einvernehmen aller Fraktionen hierbei keinen Zweifel daran gelassen, dass Bewertungen nicht Gegenstand dieser Stellungnahme der Bundesregierung sein konnten und allein
der Deutsche Bundestag berechtigt und verpflichtet ist, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines gestellten Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder auf Erweiterung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses zu bewerten.
Die vom Bundeskanzleramt vorgetragenen tatsächlichen Feststellungen zu Staatswohlbelangen wurden in
den weiteren Berichterstattergesprächen und den Beratungen des Geschäftsordnungsausschusses berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratungen wurden umfangreiche Änderungen des von den Oppositionsfraktionen gestellten Antrags erforderlich. Durch diese Änderungen, die sich die Oppositionsfraktionen zu eigen machten,
konnten die gegen den ursprünglichen Antrag bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt
werden, was eine Annahme des Erweiterungsantrags mit den Stimmen der Oppositionsfraktionen bei Enthaltung der Koalitionsfraktionen ermöglichte.
Im Ergebnis wurde der Untersuchungsauftrag sowohl inhaltlich als auch teilweise in zeitlicher Hinsicht bis
zum 31. Oktober 2015 erweitert. Zum Untersuchungsgegenstand gemacht wurde mit der Erweiterung gemäß
Bundestags-Drucksache 18/8363 insbesondere die Frage, in welchem Umfang und in welcher Weise der
BND bei der Telekommunikationsüberwachung (mit Ausnahme der Überwachung von in den Regelungsbereich des G 10 fallenden Telekommunikationsverkehren) eingesetzte eigene Suchbegriffe aufgrund von
Überprüfungen im Zeitraum von Juni 2013 bis 31. Oktober 2015 – einschließlich aller in die Überprüfung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium (Pressestatement vom 16. Dezember 2015 und diesbezügliche
Berichte) einbezogenen Sachverhalte, Informationen und Dokumente, ausschließlich aber des unzulässigen
Zugriffs auf laufende Vorgänge – aus der Erfassung genommen hat, aus welchen Gründen dies geschah und
ob dies ausreichend war, sowie ob und gegebenenfalls wann das aufsichtführende Bundeskanzleramt und die
an der nachrichtendienstlichen Lage im Bundeskanzleramt teilnehmenden Behörden von den genannten
Überprüfungen im BND Kenntnis hatten.

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