Drucksache 18/12850

– 1272 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Weise wurde auf pragmatische und dem Aufklärungsinteresse Rechnung tragende Weise sichergestellt, dass
– wie von der US-Seite im Einklang mit dem zwischen Deutschland und den USA abgeschlossenen Geheimschutzabkommen verlangt – geheimhaltungsbedürftige Dokumente nicht ohne Zustimmung der US-Seite die
Sphäre der Bundesregierung verlassen und dennoch die Aufklärungsarbeit für den Ausschuss ungehindert
und sehr zügig durchgeführt werden konnte.
Der veröffentlichte Bericht hat auf über 200 Seiten in historisch einmaliger Weise die Grundlagen der Kooperation zwischen NSA und BND sowie die Verwendung der Selektoren dargelegt und die Fragen des Ausschusses detailliert beantwortet. Dr. Graulich stand zudem dem Ausschuss als sachverständiger Zeuge zur
Verfügung.
6.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Selektorenklage:

Die Oppositionsfraktionen sahen durch dieses Verfahren ihre Rechte verletzt. Sie erhoben daher – wie auch
die G 10-Kommission des Deutschen Bundestages – Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung der Bundesregierung, dem Untersuchungsausschuss keinen Einblick in die US-Selektorenlisten zu
gewähren. Sie begehrten im Wege eines Organstreitverfahrens die Feststellung, dass die Bundesregierung
und der Chef des Bundeskanzleramts durch die Ablehnung der Herausgabe der US-Selektorenlisten das Beweiserhebungsrecht des Bundestages aus Art. 44 GG verletzt haben.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in begrüßenswerter Klarheit entschieden, dass die Bundesregierung die NSA-Selektorenlisten nicht an den NSA-Untersuchungsausschuss herausgeben musste. Zwar umfasse das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses dem Grunde nach auch die NSA-Selektorenlisten. Die Selektorenlisten berührten aber zugleich Geheimhaltungsinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika und unterliegen deshalb nicht der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Bundesregierung. Eine Herausgabe unter Missachtung einer zugesagten Vertraulichkeit und ohne Einverständnis der Vereinigten Staaten von Amerika würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der deutschen Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschätzung der Regierung erheblich beeinträchtigen. Das Geheimhaltungsinteresse der Regierung überwiege insoweit in diesem konkreten Einzelfall das parlamentarische Informationsinteresse, zumal die Bundesregierung dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem Untersuchungsausschuss – unter anderem durch die Beauftragung der
unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson – so weit, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich war, Rechnung getragen habe. Sie habe insbesondere Auskünfte zu den Schwerpunkten der
Zusammenarbeit von BND und NSA, zum Inhalt und zur Zusammenstellung der Selektoren, zur Filterung
der Selektoren durch den BND sowie zur Anzahl der abgelehnten Selektoren erteilt. Insofern bestehe nicht
die Gefahr des Entstehens eines kontrollfreien Raumes und damit eines weitgehenden Ausschlusses des Parlaments von relevanter Information.

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