Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
rechtlichen wie auch aus tatsächlichen Gründen zutreffend und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden: Entsprechende vertragliche Bindungen sind – gerade auf zwischenstaatlicher Ebene – einzuhalten. Ein
Bruch solcher Vereinbarungen würde deutschen Interessen schaden, die außenpolitischen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland und damit letztlich das Staatswohl, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag gleichermaßen anvertraut ist, gefährden.
Zudem ist der Austausch von Informationen zwischen Nachrichtendiensten immer auch Ergebnis einer Abwägung von Sicherheitsinteressen. Dabei ist die Entscheidung für eine Weitergabe stets an die Bedingung
geknüpft, dass die empfangende Stelle die Information intern hält und nur einem eng beschränkten Personenkreis zugänglich macht, welcher diese Information für die zur Erreichung des mit der Übermittlung beabsichtigten Zwecks unabweisbar benötigt. Da die Bereitschaft anderer Nachrichtendienste zum Informationsaustausch auch in Zukunft für die Erfüllung des Auftrags der deutschen Nachrichtendienste unverzichtbar
ist, dürfen sensible Informationen mit unmittelbarem Bezug zu ausländischen Nachrichtendiensten nicht
ohne Einverständnis der herausgebenden Stelle weitergegeben werden.
5.
Selektorenlisten
Auch im Falle der Listen abgelehnter sogenannter US-Selektoren, die vom BND im Rahmen der Kooperation
mit der NSA in der BND-Außenstelle Bad Aibling ausgesondert wurden, ging der Ausschuss im Interesse
eines Ausgleichs zwischen Geheimschutzbelangen, Staatswohlgesichtspunkten und der Verfügungsbefugnis
von Drittstaaten einerseits sowie sachgerechter und möglichst großer Transparenz andererseits neue Wege.
Die Bundesregierung vertrat auch hinsichtlich dieser Selektoren die Auffassung, dass eine Offenlegung dieser Suchbegriffe gegenüber dem Parlament aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwischen Deutschland und den USA nicht ohne vorherige Konsultation mit der US-Seite möglich sei. Das Bundeskanzleramt
teilte mit Schreiben vom 17. Juni 2015 zur Erfüllung des Beweisbeschlusses BND-26 nach Konsultation mit
den USA mit, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Zustimmung der US-Seite zu einer Weitergabe der
Selektorenlisten an den Ausschuss zu rechnen sei. Gleichzeitig erklärte es aber die Bereitschaft, einem vom
Parlament benannten, aber von der Bundesregierung beauftragten, in seiner Bewertung unabhängigen Sachverständigen Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren (hierbei handelt es sich nicht um einen
Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 PUAG). Der Ausschuss beschloss am 2. Juli 2015 mit den Stimmen der
Koalition, den ehemaligen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kurt Graulich als unabhängige sachverständige Vertrauensperson zu benennen, der Einsicht in die vorliegenden Unterlagen nehmen und dem
Ausschuss darüber Bericht erstatten sollte. Verbunden waren mit der Benennung detaillierte Fragen des Ausschusses, die die unabhängige sachverständige Vertrauensperson in ihrem Bericht beantworten sollte.
Die konstitutive Beauftragung von Dr. Graulich erfolgte durch das Bundeskabinett. Dr. Graulich konnte in
hierfür eigens bereitgestellten Räumlichkeiten in einer Liegenschaft des BND die US-Selektorenlisten einsehen und prüfen. Er legte am 29. Oktober 2015 einen umfassenden Bericht sowohl in einer öffentlich verwendbaren als auch einer als Verschlusssache eingestuften Fassung vor. Beide Berichtsfassungen wurden
auch dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der G 10-Kommission zur Verfügung gestellt. Auf diese