Drucksache 18/12850
– 1268 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
zu ermöglichen. Dabei wurde auch die Bitte des Ausschusses berücksichtigt, diesem die Nutzung von mit
dem Einstufungsgrad VS-Nur für den Dienstgebrauch versehenen Aktenbeständen zum Zwecke der Zeugenbefragungen wie offene Akten zu gestatten.
Die kooperative Haltung der Bundesregierung gegenüber dem Untersuchungsausschuss zeigte sich auch an
der Bereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, die Arbeit des Untersuchungsausschusses durch
die Zusage der Erfüllung von Beweisbeschlüssen und die Vorlage von Akten, etwa mit Bezug zum Militärischen Abschirmdienst (MAD), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu unterstützen, obgleich vor dem
Hintergrund der exklusiven Zuständigkeit des Verteidigungsausschusses in Angelegenheiten der Verteidigung gemäß Art. 45a GG keine rechtliche Verpflichtung zu dieser Mitwirkung gegenüber dem 1. Untersuchungsausschuss bestand.
Auch bei den Zeugenbefragungen hat sich die Bundesregierung in konstruktiver Art und Weise um Transparenz bemüht und durch die Erteilung möglichst weitgehender Aussagegenehmigungen die Beweiserhebung
durch Befragung von Mitarbeitern der Nachrichtendienste und der betroffenen Ministerien soweit wie unter
Berücksichtigung des notwendigen Geheimschutzes irgend möglich auch in öffentlicher Sitzung ermöglicht.
Insgesamt gab es nur drei Zeugen, die überhaupt nicht öffentlich befragt werden konnten. Um sachgerechte
und möglichst große Transparenz herzustellen, gestattete es die Bundesregierung den Zeugen auch in öffentlicher Sitzung, abstrakt oder in Grundzügen am Untersuchungsauftrag ausgerichtet, über eingestufte Sachverhalte zu berichten. In gleicher Weise ermöglichte es die Bundesregierung den Zeugen, auch über Wahrnehmungen zu berichten, die ihrer Ansicht nach nicht vom Untersuchauftrag gedeckt waren. Dies erfolgte
zwar „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, war aber der Sachaufklärung dienlich. Lediglich dort, wo der
Schutz der Mitarbeiter einerseits und Geheimschutzbelange andererseits eine nichtöffentliche oder eingestufte Befragung zwingend erforderlich machten, hat die Bundesregierung interveniert und auf einer entsprechenden Befragung der Zeugen bestanden. Sie erklärte sich in diesen Fällen bereit, die Protokollteile, die
nicht geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte betrafen, entsprechend herabzustufen. Hierbei gab es allerdings
bei der konkreten Umsetzung zum Teil nicht nachvollziehbare Schwärzungen.
4.
FIVE EYES-Staaten und Konsultationsverfahren
Wo immer möglich wurden in einem abgestuften Verfahren schutzwürdige Akteninhalte entweder mit einer
VS-Einstufung versehen vorgelegt oder es wurden – wenn dies zur Wahrung des Geheimschutzes nicht hinreichend war, z. B. etwa aufgrund bilateraler Verpflichtungen zum Schutz von Informationen ausländischer
Nachrichtendienste – einzelne Akteninhalte geschwärzt bzw. einzelne Dokumente aus den Akten entnommen, wobei jede Schwärzung oder Entnahme gesondert begründet werden musste. Nur in begründeten Ausnahmefällen wurden Akten dem Ausschuss gar nicht vorgelegt. Dies betraf in der Abwägung einerseits Dokumente, bei denen keine der vorgenannten Schutzmaßnahmen ausreichend war und andererseits Aktenstücke, die entweder unmittelbar von ausländischen Nachrichtendiensten stammten oder ursprünglich von
ausländischen Nachrichtendiensten stammende Informationen enthielten und für die vom herausgebenden
Nachrichtendienst keine Freigabe erfolgte.