Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Zeuge Jürgen Schulz hat zur Arbeit analytischer Dienstleister für in Deutschland stationierte US-Militäreinrichtungen Folgendes ausgeführt:
„Die Amerikaner haben ja zwei strategische Kommandos hier in Deutschland, USEUCOM und U. S. AFRICOM. Beide decken so ungefähr die Hälfte der Welt ab. Das
heißt, die sind also zuständig für ganz Europa, die ehemalige Sowjetunion, EUCOM,
und dann eben AFRICOM für ganz Afrika. Und da die Amerikaner weltweit tätig sind,
haben sie eben auch hier entsprechenden Bedarf, auch entsprechende analytische
Dienstleistungen abzufragen. Das sind also verschiedene Spezialisten, die in diesem
Bereich tätig sind. Das können Regionalspezialisten sein.“7529
Analytische Dienstleistungen werden in fünf Kategorien erbracht: Planer, Analysten, Berater, Ausbilder und
Manager.7530 Der Bereich der Analysten umfasst u. a. Nachrichtenanalysten, die nachrichtendienstliche Quellen auswerten und überprüfen, nachrichtendienstliche Systeme und Auswertungstools bedienen und entwikkeln und Bedrohungsanalysen erstellen, sowie Militäranalysten, die Konzepte für strategische Einsätze, operative und logistische Fragen, Organisationsstruktur, Ausrüstung und Modernisierung der Streitkräfte analysieren und entwickeln.7531 Der Zeuge Dr. Ney hat insoweit bekundet:
„Das sind oft Auswerter, Regionalexperten für Länder, die von Deutschland aus geführten amerikanischen Truppen - - ob in Afrika oder sonst wo, es sind Manager, es
sind Computerspezialisten, ITLeute – es ist ein ganz großes Spektrum –, Trainer.“7532
Zu den im Bereich analytischer Dienstleistungen tätigen Firmen, für die Befreiungen im Sinne von Art. 72
ZA-NTS beantragt und gewährt wurden, gehörten beispielsweise Booz Allen Hamilton Inc.7533, Northrop
Grumman Space & Mission Systems Corporation7534 und Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.7535 Für
mehrere Unternehmen wurden mehrfach Befreiungen gewährt.7536
In einem Sachstandsvermerk des Auswärtigen Amts zur Unternehmensprivilegierung vom 1. August 2013
heißt es:
„Erfasst sind nur Unternehmen, die ausschließlich für die Truppe, das zivile Gefolge
sowie deren Mitglieder und Angehörige tätig sind und die ihre Tätigkeit auf Geschäfte
beschränken, die von deutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppe betrieben werden können.“7537
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Schulz, Protokoll-Nr. 77 I, S. 90.
Anhang zur Rahmenvereinbarung vom 29. Juni 2001; Verbalnote vom 27. September 2005, BGBl. 2005 II, S. 1115; Schulz, Protokoll-Nr. 77 I, S. 90.
Verbalnote vom 27. September 2005, BGBl. 2005 II, S. 1115.
Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 29.
Memorandum for Record, Anhang zur Verbalnote vom 20. Januar 2010 (BGBl. 2010 II, S. 940 f.), MAT A AA-3/1e_2, Bl. 72.
Memorandum for Record, Anhang zur Verbalnote vom 30. Juni 2009 (BGBl. 2009 II, S. 1162 f.), MAT A AA-3/1e_2, Bl. 56.
Memorandum for Record, Anhang zur Verbalnote vom 10. September 2009 (BGBl. 2009 II, S. 1275 f.), MAT A AA-3/1e_2 Bl. 58.
Vgl. Übersicht über DOCPER-Vereinbarungen, Anhang 3 zur Leitungsvorlage des BMJ vom 5. August 2013, MAT A BMJV-3/1a,
Bl. 4 (35 – 43).
Vermerk des Referats 503 des Auswärtigen Amts vom 1. August 2013, MAT A AA-3/1a_2, Bl. 224, (225), (VS-NfD – insoweit
offen).