Drucksache 18/12850
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– 1248 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Schulbildung und Ausbildung, Qualifikationen sowie beruflicher Werde-
gang: Schulbildung und Ausbildung (Name und Bezeichnung der Bildungsanstalt, Bezeichnung und Datum der Abschlüsse), Qualifikationsnachweise, Darstellung der Fähigkeiten auf militärischem Gebiet, soweit sie für die zu leistende Arbeit erforderlich
sind, sowie des beruflichen Werdegangs;
ee) vom Arbeitnehmer verfasster persönlicher Lebenslauf;
ff) Erklärung, ob der betreffende Arbeitnehmer im Besitz einer deutschen Arbeitsgenehmigung war (ausstellende Behörde, Dauer, Art der Arbeitsgenehmigung);
gg)
Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen.
e) Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise
nicht später als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen Arbeitnehmern, schriftlich Stellung und begründet die Einwendungen. Falls binnen sechs
Wochen keine Stellungnahme erfolgt, bedeutet Schweigen, dass keine Einwendungen
bestehen. Falls Einwendungen erhoben werden, erfolgt grundsätzlich innerhalb einer
Woche ein Meinungsaustausch zwischen den Behörden des Landes und der US-Streitkräfte, ob den betreffenden Arbeitnehmern unter Bezugnahme auf diesen Notenwechsel und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen die Befreiungen
und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 ZA-NTS zu gewähren sind. Führt
dieser Meinungsaustausch zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeitgeber und
dem einzelnen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die Behörden der
Finanz-, Zoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inneren Verwaltung sowie die Sozialversicherung werden unterrichtet.
f) Das Ergebnis dieses Meinungsaustauschs lässt das Recht der zuständigen deutschen
Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbesondere die Staatsangehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers und seine tatsächliche Tätigkeit sowie die
Ausschließlichkeit dieser Tätigkeit bei dem mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen zu überprüfen. Dies schließt Außenprüfungen bei dem mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen ein. Sie sind hierbei jedoch an
die Beurteilung der zuständigen Behörde des Landes im Rahmen des Meinungsaustauschs gebunden, es sei denn, dass der Sachverhalt bezüglich der von den Behörden
der US-Streitkräfte zu dem betreffenden Arbeitnehmer übermittelten Informationen
oder bezüglich der Ausschlussgründe gemäß Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZANTS sich anders darstellt oder unvollständig war. […]