Drucksache 18/12850
b)
– 1246 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Rahmenvereinbarung vom 29. Juni 2001
Durch am 14. September 2001 bekannt gemachten Verbalnotenaustausch vom 29. Juni 2001 schlossen die
Vereinigten Staaten mit der Bundesrepublik Deutschland eine Rahmenvereinbarung über die Gewährung von
Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer
Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind.7520 Die maßgeblichen Regelungen haben folgenden Wortlaut:
„1. Die mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen werden ausschließlich für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Ihre Tätigkeit ist auf die Erbringung von analytischen Dienstleistungen beschränkt, die von deutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der
Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika erbracht werden können. […] Analytische Dienstleistungen umfassen die Tätigkeiten im Bereich der militärischen Planung und der nachrichtendienstlichen Analyse sowie Tätigkeiten zur Unterstützung
verschiedener Kommandobereiche durch Strategie- und Kriegsplanung. Die im vorhergehenden Satz bezeichneten Tätigkeiten sind im Einzelnen in der im Anhang zu
dieser Verbalnote beigefügten Liste aufgeführt, die Bestandteil dieser Verbalnote ist.
Falls notwendig können beide Seiten Konsultationen mit dem Ziel der Änderung dieser Liste durch einen zusätzlichen Notenwechsel aufnehmen.
2. […]
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass weder Artikel 72 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut noch diese Vereinbarung für einzelne Unternehmen einen
Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Rechtsstellung nach Artikel 72 Absatz 4 ZANTS begründen. Dafür bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung. Die deutschen Behörden werden Anträge auf eine solche Rechtsstellung
wohlwollend und zügig bearbeiten.
d) Vor Antragstellung eines Unternehmens auf Zuerkennung einer Rechtsstellung
nach Artikel 72 Absatz 4 ZA-NTS wird die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika die Dienstleistung, für welche die Rechtsstellung eines Unternehmens angestrebt wird, überprüfen, um sicherzustellen, dass sich jede Tätigkeit im Wesentlichen
mit den Tätigkeiten deckt, die in dem unter Nummer 1 genannten Anhang aufgelistet
sind.
3. Nach Abschluss einer solchen Vereinbarung genießt das jeweilige Unternehmen
unbeschadet des Artikels 72 Absatz 6 ZA-NTS Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 ZA-NTS mit folgenden Einschränkungen:
7520)
BGBl. 2001 II, S. 1018 ff.