Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeich-
nungsprotokolls, Absatz (1) aufgeführten nichtdeutschen Unternehmen wirtschaftlichen Charakters genießen
(a) die einer Truppe durch das NATO-Truppenstatut und dieses Abkommen gewährte
Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen und von
der Devisenkontrolle in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
(b) Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe, außer den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts;
(c) Vergünstigungen, die gegebenenfalls durch Verwaltungsabkommen festgelegt
werden.“
Die Befreiungen und Erleichterungen sind an Voraussetzungen geknüpft, die in Art. 72 Abs. 2 und 3 ZANTS geregelt sind. Diese lauten:
„(2)
Absatz (1) wird nur angewendet, wenn
(a) das Unternehmen ausschließlich für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder
und deren Angehörige tätig ist, und
(b) seine Tätigkeit auf Geschäfte beschränkt ist, die von den deutschen Unternehmen
nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppe betrieben werden können.
(3) Umfaßt die Tätigkeit eines Unternehmens Geschäfte, die den Voraussetzungen des
Absatzes (2) nicht entsprechen, so stehen die in Absatz (1) genannten Befreiungen und
Vergünstigungen dem Unternehmen nur unter der Bedingung zu, daß die ausschließlich der Truppe dienende Tätigkeit des Unternehmens rechtlich oder verwaltungsmäßig klar von den anderen Tätigkeiten getrennt ist.“
Unmittelbar bezogen ist diese Regelung allerdings nur auf die drei im auf Art. 72 ZA-NTS Bezug nehmenden
Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls genannten Unternehmen American Express Bank Limited, Chase
Manhattan Bank (Heidelberg) und die Bank of Montreal. Art. 72 Abs. 4 ZA-NTS eröffnet daher die Möglichkeit, die genannten Befreiungen auf weitere Unternehmen auszudehnen. Die Vorschrift lautet:
„(4)
Im Einvernehmen mit den deutschen Behörden können unter den in den Ab-
sätzen (2) und (3) genannten Voraussetzungen weitere nichtdeutsche Unternehmen
wirtschaftlichen Charakters ganz oder teilweise die in Absatz (1) genannten Befreiungen und Vergünstigungen erhalten.“