Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5.

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Drucksache 18/12850

Erhebung von zur Zielortung nutzbaren Daten

Der Ausschuss hat sich mit der Frage befasst, inwieweit durch die HBW Daten erhoben wurden, die zur
zielgenauen Lokalisierung von Personen im Rahmen eines Kampfdrohnenangriffs nutzbar sein könnten
[siehe dazu bereits unter H.I.4.a)], insbesondere Mobilfunknummern.
Die Zeugin A. K. hat hierzu ausgeführt, dass nach ihrem Kenntnisstand im Rahmen der Befragungen nicht
gezielt nach Mobilfunknummern oder E-Mail-Adressen Dritter gefragt worden sei.7443
„Meiner Erinnerung nach ergab sich das […] höchstens als Beifang.“7444
Solcher „Beifang“ sei insgesamt höchst selten gewesen.7445
Überhaupt sei es grundsätzlich nicht die Aufgabe ihres Referats gewesen, nach Terrorzellen, -netzwerken
oder deren Angehörigen zu forschen.7446 Auch die amerikanischen Befrager seien im Rahmen der Befragungen nicht an Mobilfunknummern interessiert gewesen.7447 In ihrer zweiten Vernehmung durch den Ausschuss
hat die Zeugin A. K. freilich auch bekundet:
„Im Rahmen des Auftrags sind auch möglicherweise [Mobilfunk]nummern erhoben
worden.“7448
Im Übrigen hat sie angegeben, ihr sei nicht erinnerlich, ob tatsächlich Mobilfunknummern erhoben worden
seien.7449 Der Zeuge R. C. hat dem gegenüber mitgeteilt, dass bei den Befragungen auch Telefonnummern
erhoben worden seien.7450 Nähere Angaben zum Grund für die Erhebung von Telefonnummern und deren
Nutzung hat der Zeuge R. C. in einer als GEHEIM eingestuften Vernehmung gemacht.7451 Auch sei in den
Befragungen bisweilen nach dem Aufenthaltsort konkreter Personen gefragt worden, soweit dies von Interesse und die befragte Person hierzu auskunftsfähig gewesen sei.7452
Die Zeugin A. K. hat bekundet, ihr sei nicht bekannt, dass Befragte gebeten worden seien, auf ihren Computern oder Mobiltelefonen gespeicherte Daten zur Verfügung zu stellen.7453 Der Zeuge R. C. hat insoweit bestätigt, dass „es nie Thema“ gewesen sei, dass ein Befragter sein Mobiltelefon oder Laptop mitbringe und
auswerten lasse.7454 Aus als GEHEIM eingestuften Unterlagen des BND ergibt sich zu diesem Fragenkreis
Näheres.
Der Zeuge R. C. hat weiter ausgeführt:

7443)
7444)
7445)
7446)
7447)
7448)
7449)
7450)
7451)
7452)
7453)
7454)

A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 97.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 98.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 98.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 16 f.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 17; A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 8.
A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 41.
A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 14, 19.
R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 27.
R. C., Protokoll-Nr. 110 II (Tgb.-Nr. 284/16 – GEHEIM), S. 4.
R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 29.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 72.
R.C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 26.

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