Drucksache 18/12850

– 1222 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Intervention hatte zur Folge, dass das Sicherheitsreferat des BAMF den Fall von der Außenstelle an sich
zog und der Fall in der Zentrale des BAMF durch eine andere Organisationseinheit der Gruppe 43 entschieden wurde.7288
Ab Frühjahr 2011 wurde bei Mitteilung von Interesse der HBW an einem Antragsteller der zuständige Entscheider in der Außenstelle des BAMF durch das Sicherheitsreferat aufgefordert, schnellstmöglich zu entscheiden. Vorraussetzung dafür war, dass die Außenstellen des BAMF im konkreten Einzelfall jeweils einen
positiven Bescheid prognostizierten. Im Falle einer positiven Entscheidung stand der Befragung durch die
HBW nichts im Wege.
„Über eine negative Entscheidungseinschätzung muss Ref 432 umgehend vom Entscheider informiert werden. L’in Befragungswesen wägt dann ab, ob die Durchführung eines Sonderverfahrens mit positiver Entscheidung auch im Lichte dieses Umstands erforderlich bleibt. Wird aus übergeordneten Gründen an einem positiven Ausgang des Asylverfahrens festgehalten, wird der Fall durch Ref 432 mit der Bitte um
Genehmigung zur Durchführung eines Sonderverfahrens (Entzug der Akte und Entscheidung durch VS-Entscheider) GL’in 43 vorgelegt.“7289
Die Leiterin der beim BAMF traf dann die abschließende Entscheidung.7290
Die Zeugin Leistner-Rocca hat in ihrer Vernehmung durch den Ausschuss die spätere Praxis bestätigt:
„Wenn es ein normaler Anerkennungsbescheid war, weil die Kollegen in den Außenstellen sagten, das ist ohnehin eine Anerkennung, dann ist der in der Außenstelle gemacht worden. Wenn es jetzt ein sogenannter Interventionsfall war, wo wir sagen, es
gibt als einzigen Anerkennungsgrund nur diesen Nachfluchtgrund der Zusammenarbeit, dann ist der Bescheid bei uns in der Zentrale gemacht worden.“7291
In der Mehrzahl der Fälle seien keine Asylanerkennungen gemäß Art. 16a Abs. 1 GG erfolgt, sondern die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgestellt worden. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten sich freilich nicht unterschieden: Es sei jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt und ein Reisepass nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt worden.7292
Artikel 16a Abs. 1 GG lautet:
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes lautet:

7288)
7289)
7290)
7291)
7292)

Übersicht Interventionsverfahren (bisherige Vorgehensweise) vom 28. März 2011, MAT A BAMF-1b, Bl. 111.
Gemeinsames Protokoll der Quartalsbesprechung BAMF / BND vom 3. März 2011, MAT A BAMF-1b, Bl. 100 (101).
Übersicht Interventionsverfahren vom 28 März 2011, MAT A BAMF-1b, Bl. 112.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 42.
Bericht des BAMF an das BMI vom 15. April 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 50 (52), (VS-NfD – insoweit offen).

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