Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Die Mitteilung an das BAMF erfolgte über die Leitung des Referats EAC, die in einem Schreiben über den
Befragten, die Anzahl und Dauer der Befragung, die Anzahl der hieraus entstandenen Meldungen sowie die
Annahme unterrichtet wurde, dass der Betroffene persönliches, der öffentlichen Berichterstattung nicht entnehmbares Wissen weitergegeben habe.7278 Die Zeugin A. K. hat insoweit bekundet, dass die HBW dem
BAMF mitgeteilt habe, wenn aus ihrer Sicht für einen Befragten ein Nachfluchtgrund vorgelegen habe.7279
Tendenziell habe das BAMF nach entsprechendem Hinweis im Sinne der HBW entschieden.7280 Auch in
einem Sprechzettel des Sicherheitsreferats für eine Besprechung mit dem BND vom 11. April 2012 heißt es
zu den Interventionen:
„Die Mehrzahl der Fälle wird […] in den Außenstellen des Bundesamtes im Sinne des
Petitums der HBW entschieden.“7281
Die positive Bescheidung auf eine Intervention der HBW hin war aus der Sicht des BAMF allerdings kein
Automatismus.7282 Vielmehr sei, so die Zeugin Leistner-Rocca, jeder Fall einzeln geprüft worden. Dabei sei
bewertet worden, ob in dem konkreten Herkunftsland dem Antragsteller im Falle eines Bekanntwerdens seiner Kooperation mit einer deutschen Sicherheitsbehörde tatsächlich die Gefahr einer politischen Verfolgung
gedroht hätte.7283 Eine Anerkennung als Flüchtling lediglich auf Grund der Kooperation mit der HBW, ohne
dass hierdurch eine Gefährdung im Herkunftsland besorgen gewesen zu sei, sei nicht erfolgt.7284
Auf Vorhalt eines als VS-NfD eingestuften Dokuments des BMI, hat die Zeugin Leistner-Rocca bestätigt,
dass Fälle, die das BAMF der HBW vorlegte, zunächst für einen Monat nicht entschieden worden seien.7285
Bis 2011 meldete die HBW nach einer innerhalb dieser Zeit erfolgenden Vorprüfung (VP) mit einem durch
den Verbindungsbeamten an das Sicherheitsreferat des BAMF übergebenen Interventionsschreiben7286 Interesse an der Befragung eines Antragstellers an. Das standardisierte, unter dem Briefkopf der „Hauptstelle für
Befragungswesen“ verfasste Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
„die o. g. Person wurde von unserer Behörde befragt. Die Befragung erfolgte auf freiwilliger Basis. Das Ergebnis der Befragung berechtigt zur Annahme, dass persönliches, der öffentlichen Berichterstattung nicht zu entnehmendes Wissen über das Herkunftsland, welches der Geheimhaltung unterliegt, hierbei weitergegeben wurde. Es
können daher bei einer Rückkehr dorthin persönliche Nachteile nicht ausgeschlossen
werden.“7287

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Schreiben der HBW-Außenstelle 2C60 an das Referat EAC vom 13. April 2012, MAT A BND-50/6 (Tgb.-Nr. 263/16 - GEHEIM),
Bl. 53 (VS-NfD – insoweit offen).
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 68 f.; vgl. auch Schreiben der HBW an das BAMF vom 24. April 2012, MAT A BND-50/6 (Tgb.-Nr.
263/16 – GEHEIM), Bl. 56 (VS-NfD – insoweit offen).
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 69.
Sprechzettel des Sicherheitsreferats vom 11. April 2012, MAT A BAMF-1b, Bl. 113.
Ergebnisvermerk eines Gesprächs von Vertretern der Gruppe 43 des BAMF mit Vertretern des BND/HBW am 16. Februar 2011,
MAT A BAMF-1b, Bl. 104 (105).
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 40.
Bericht des BAMF an das BMI vom 9. Dezember 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 319 (320), (VS-NfD – insoweit offen).
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 38.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 39.
Muster einer Mitteilung (Intervention) der HBW an das BAMF, Anlage 2 zur Entscheidungsvorlage des Referats EAC an den BNDPräsidenten vom 7. August 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 83 (87), (VS-NfD – insoweit offen).

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