Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Da davon ausgegangen wird, dass eine Verbindung zu einem deutschen Nachrichtendienst für den Asylsuchenden nach Rückkehr in sein Herkunftsland eine Gefährdung
darstellen kann, wird diese Kooperation als ein vom Asylsuchenden nicht zu vertretender Nachfluchtgrund gewertet und zieht in der weiteren Folge i.d.R. eine positive
Entscheidung im Asylverfahren nach sich.“7274
Die Nachfluchttatbestände waren im bis zum 11. März 2016 geltenden Asylverfahrensgesetz in § 28 geregelt.
Dieser lautete:
„(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die
Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines
Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss
entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.
[…]
(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen
beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat,
insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung
einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) […].“7275
bbb) Ablauf der Intervention
Die Anerkennung der Kooperation mit der HBW als Nachfluchtgrund erfolgte in einem zwischen BND und
BAMF abgestimmten Routineverfahren.7276
Der Zeuge R. C. hat den Ablauf wie folgt geschildert:
„Wir haben zu Beginn dem Bundesamt eine Rückkopplung gegeben: Jawohl, wir haben Interesse an einer bestimmten Person, die wird von uns befragt. Wenn sich herauskristallisiert hat, dass Wissen vorhanden ist, das in einem längeren Stadium abgeschöpft werden muss, dann haben wir das entsprechend dem Bundesamt signalisiert.
[…] Wir haben uns mit dieser Person intensiver auseinandergesetzt, diese Person hat
uns Informationen geliefert, die entsprechend nicht an die Öffentlichkeit gelangen
sollten, und aufgrund dieser entsprechenden Informationen unterliegt diese Person
nach möglicher Rückkehr in ihr Heimatland entsprechenden Gefährdungen. Das war
diese sogenannte Mitteilung an das Bundesamt, von vielen auch als Intervention bezeichnet.“7277

7274)
7275)
7276)
7277)

Unterrichtungsvorlage des Sicherheitsreferats für den Präsidenten des BAMF vom 26. März 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 36 (37f.),
(VS-NfD – insoweit offen).
§ 28 des Asylverfahrensgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008, BGBl. 2008 I, S. 1798 (1808).
Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 16. August 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 104 (105),
(VS-NfD – insoweit offen).
R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 23.

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