Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1219 –
Drucksache 18/12850
Die Mehrzahl der Befragten sei zum Zeitpunkt der Befragung bereits als asylberechtigt anerkannt gewesen.7266 In einer Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 16. August 2012
heißt es insoweit:
„Es werden fast ausschließlich Asylbewerber befragt, bei denen von einer positiven
asylrechtlichen Entscheidungsprognose durch das BAMF auszugehen ist.“7267
bb)
Ausnahme: Interventionsfälle
In bestimmte Fällen führte eine sogenannte Intervention der HBW beim BAMF dazu, dass ein Befragter eine
positive Asyl- oder Aufenthaltsentscheidung erhielt, auch wenn ohne seine Kooperation mit der HBW eine
negative Entscheidung getroffen worden wäre. Solche Interventionen gab es bereits seit den 1970er Jahren.7268 Die Zeugin A. K. hat hierzu berichtet, es sei Praxis gewesen, beim BAMF zu intervenieren, wenn ein
Befragter nachrichtendienstlich relevante Angaben habe machen können, aber geringe Chancen auf einen
positiven ausländerrechtlichen Bescheid gehabt habe.7269 Dem Befragten sei dies aber nicht bekannt gemacht
worden.7270 Diese Praxis habe ihren Grund in den möglichen Schwierigkeiten gehabt, die ein Befragter aufgrund seiner Kooperation mit einem deutschen Nachrichtendienst nach Rückkehr in sein Heimatland habe
bekommen können.7271
aaa) Befragung durch die HBW als Nachfluchtgrund
Die Zeugin Leistner-Rocca hat vor dem Ausschuss bekundet:
„Wenn die HBW uns allerdings gesagt hat: ‚Das ist ein Fall, der sehr interessant ist,
und der Antragsteller ist auch bereit, intensiv mit dem BND zusammenzuarbeiten‘,
dann haben wir uns natürlich mit dem Aspekt der Nachfluchtgründe auseinandergesetzt, weil ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte wahrscheinlich zu Hause keiner mehr
dem Antragsteller geglaubt, dass er jetzt nicht mehr gewusst hat, dass er wirklich mit
einem fremden Nachrichtendienst spricht.“7272
Der Antragsteller sei dann möglicherweise der Gefahr ausgesetzt gewesen, nach Rückkehr in sein Herkunftsland mit dem Vorwurf des Verrats konfrontiert zu werden, was unter dem Aspekt der sogenannten Nachfluchtgründe zu prüfen gewesen sei.7273
7266)
7267)
7268)
7269)
7270)
7271)
7272)
7273)
R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 23.
Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 16. August 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 104 (105),
(VS-NfD – insoweit offen).
Unterrichtungsvorlage des Sicherheitsreferats für den Präsidenten des BAMF vom 26. März 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 36 (37),
(VS-NfD – insoweit offen).
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 23.
Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 16. August 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 104 (105),
(VS-NfD – insoweit offen); vgl. auch A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 23.
Vgl. A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 23.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 15; so auch Schriftliche Antwort des PSt Dr. Ole Schröder (BMI) vom 28. November 2013,
Plenarprotokoll 18/3, S. 214 f.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 29.