Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1213 –
Drucksache 18/12850
Die Zeugin Leistner-Rocca hat bekundet, der Verbindungsbeamte habe – anders als sonstige Mitarbeiter des
BND – freien Zugang zum BAMF gehabt.7214 Er war, nach Angaben der Zeugin A. K. nicht funktional dem
Sicherheitsreferat des BAMF zugeordnet.7215 Auch sonst hätten dort keine legendierten BND-Angehörigen
gearbeitet.7216 Der Verbindungsbeamte sei aber in derselben Liegenschaft tätig gewesen.7217
Die Zeugin A. K. hat weiterhin geschildert, der Verbindungsbeamte sei „abgedeckt unter HBW“ tätig gewesen.7218 Nur der Präsident des BAMF und die unmittelbare Ansprechpartnerin der Zeugin A. K. in dieser
Behörde hätten gewusst, dass es sich um einen BND-Mitarbeiter gehandelt habe.7219 Dem gegenüber ist die
Zeugin Leistner-Rocca davon ausgegangen, dass den meisten mit Asylverfahren befassten Mitarbeitern im
BAMF bekannt gewesen sei, dass es sich bei der Clearingstelle um einen BND-Mitarbeiter handelte.7220
Der Verbindungsbeamte leitete die durch das BAMF erbrachten Tipps an die HBW weiter [dazu näher unter
H.II.2.b.] und führte an den BAMF-Außenstellen Schulungen durch, in deren Rahmen er die Interessen der
HBW bekannt machte.7221
Neben dem Verbindungsbeamten des BND gab es nach Auskunft der Zeugin A. K. im BAMF einen Verbindungsbeamten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), mit dem es jeweils Fachkontakte gegeben
habe.7222
b)
Auswahl von für die HBW in Betracht kommenden Personen durch das BAMF und
Übermittlung entsprechender Daten
Noch im Jahr 2002 erfolgte die Zusammenarbeit des BAMF mit der HBW direkt auf der Ebene der jeweiligen
Außenstellen. Seit Juli 2002 wurde das Sicherheitsreferat von den Außenstellen des BAMF über an die HBW
weitergegebene Informationen in Kenntnis gesetzt.7223
Später habe es eine Weisung der BAMF-Zentrale gegeben, nach der die direkte Übermittlung von Tipps
durch die Außenstellen an die HBW unterbleiben solle, obwohl es noch 2005 Ausnahmen gegeben habe.7224
In der Amtszeit der Zeugin Leistner-Rocca als der für das Sicherheitsreferat zuständigen Gruppenleiterin sei
der Vorgang der Datenweitergabe an den BND wie folgt abgelaufen:
„Die Entscheider hatten alle diesen Kriterienkatalog des BND und auch des Verfassungsschutzes, und wenn im Verlauf eines Asylverfahrens, insbesondere im Verlauf
einer Anhörung, Schilderungen kamen, wo die Kollegen angenommen haben, dass es
unter diesen Kriterienkatalog oder unter ein, zwei Stichworte der Kriterienkataloge zu
subsummieren ist, dann haben die Kollegen uns diesen Fall geschickt. Also, mit ‚uns‘
7214)
7215)
7216)
7217)
7218)
7219)
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7221)
7222)
7223)
7224)
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 35.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 86.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 86.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 93.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 86.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 62 f.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 14.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 85; vgl. auch Schulungspräsentation des Verbindungsbeamten des BND beim BAMF vom 17. Dezember 2010, MAT A BAMF-1b, Bl. 61 (63 ff.), (VS-NfD – insoweit offen).
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 91.
Analyse der Zusammenarbeit des BAMF mit Sicherheitsbehörden im Jahr 2002 vom 19. Mai 2003, MAT A BAMF-1a, 17 (20),
(VS-NfD – insoweit offen).
Beitrag der Außenstelle AD40 zum Jahresbericht der HBW 2005, MAT A BND-2/5b, Bl. 46 (47), (VS-NfD – insoweit offen).