Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche – fernmündlich dem damaligen Präsidenten des BfV, dem Zeugen Heinz
Fromm mit, dass die Liste übersandt werden könne, soweit sie keine Daten enthalte, die eine unmittelbare
Ortung erlaubten.6551 Der Zeitablauf zwischen dem Bericht des BfV und dem mündlichen Erlass sei einer
Diskussion innerhalb des BMI darüber geschuldet gewesen, ob eine Datenübermittlung in dieser Form angesichts von Medienberichten, nach denen ein deutscher Staatsangehöriger am 4. Oktober 2010 in Pakistan bei
einem Drohnenangriff getötet worden sei [siehe hierzu näher unter H.5.b)], noch erfolgen könne.6552 Es habe
sich hierbei aber um politische Abwägungen gehandelt; an der rechtlichen Zulässigkeit der Datenübermittlung hätten keine Zweifel bestanden.6553 Details zur Abstimmung innerhalb des BMI sind dortigen, als GEHEIM eingestuften Unterlagen zu entnehmen.6554
Mit Bericht vom 22. November 2010 bat das BfV erneut das BMI um Zustimmung zur Übermittlung zweier
Listen mit personenbezogenen Daten an ausländische Behörden.6555 Mit nunmehr schriftlichem Erlass vom
24. November 2010 stimmte der Zeuge Dr. Romann mit der bereits genannten Einschränkung abermals
zu.6556 Der Erlass hatte folgenden Wortlaut:
„Mit genanntem Bezugsschreiben baten Sie um Zustimmung zur Übermittlung von
zwei Auflistungen mit personenbezogenen Daten an die Partnerdienste der USA, […].
BMI stimmt der Übermittlung der Daten an die genannten Länder grundsätzlich zu.
Vor einer Übermittlung ist sicherzustellen, dass die Listen keine Daten enthalten, die
unmittelbar für eine geographische Ortung in der in Rede stehenden Region verwendet
werden können.“6557
Der Zeuge Dr. Romann hat Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Erlasse jeweils deklaratorischer Natur
gewesen seien und die bereits vorher gültige und befolgte Rechtslage beschrieben hätten.6558 Für die Übermittlung der Listen, einschließlich Mobilfunknummern, hätte es keiner Bitte um Genehmigung und keines
Erlasses bedurft.6559 Dass Daten, die unmittelbar eine Lokalisierung ermöglichten, nicht weitergegeben werden sollten, sei vor dem Erlass Praxis im BfV gewesen und sei es nach Kenntnis des Zeugen bis heute.6560
Die Weitergabe von Mobilfunkdaten sei demgegenüber nach wie vor zulässig gewesen.6561 Hintergrund des
Erlasses sei gewesen, den nachgeordneten Behörden angesichts von „öffentlichen Spekulationen“ wieder
Handlungssicherheit zu geben.6562
„Wir haben im Bundesministerium des Innern damals gegenüber einer möglicherweise
in ihrer Handlungsweise durch die Ereignisse am 04.10.2010 verunsicherten Ge-

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Handschriftlicher Vermerk auf der E-Mail des Referats 6D2 vom 9. November 2010, MAT A BfV-21/2 (Tgb.-Nr. 258/16 – GEHEIM), Bl. 1 (offen); Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 76; Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 125.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 146.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 146.
MAT A BMI-21/4 (Tgb.-Nr. 257/16 - GEHEIM), Bl. 44.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 125.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 125.
Erlass des Zeugen Dr. Romann vom 24. November 2010, MAT A BMI-21/1, Bl. 1 (VS-NfD – insoweit offen).
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 125.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 125.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 125.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 130; Dettmer, Protokoll-Nr. 98 I, S. 113.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 125.

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