Drucksache 18/12850
aa)
– 1002 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Aufklärungsauftrag der Außenstelle, Aufklärungsziele und Datenumfang
Nach Auskunft des Dienststellenleiters Gablingen, des Zeugen A. N., findet in Gablingen Kurzwellenerfassung statt.5656 Richtfunkerfassung finde in Gablingen nicht statt.5657 Daneben gebe es noch eine andere Erfassungsart.5658
Der Zeuge A. N. hat jedoch in seinen Vernehmungen mehrfach betont, dass weder die Kurzwellenerfassung
noch die andere in Gablingen betriebene Erfassungsart seiner Auffassung nach vom Untersuchungsgegenstand gedeckt seien.5659 Die gesamte Dienststelle sei nicht untersuchungsgegenständlich. Es handele sich um
keine gemeinsame Erfassung mit einem Five Eyes-Nachrichtendienst.5660 Nach Auskunft eines Vertreters des
Bundeskanzleramts stelle Kurzwellenerfassung auch keine Massendatenerfassung dar, da es sich um eine auf
bestimmte Strecken, in bestimmte Richtungen zielgerichtete Erfassung handele.5661 Nach Angabe des Zeugen
A. N. können bei der Kurzwelle lediglich wenige Daten übertragen werden.5662
Trotz der Berufung auf die fehlende Untersuchungsgegenständlichkeit hat der Zeuge A. N. umfassend Auskunft gegegeben:
Gablingen sei der einzige Standort des BND, der Kurzwellenerfassung betreibe.5663 Die Kurzwellenerfassung
in Gablingen werde „weltweit“ vorgenommen.5664 Man halte sich bei der Datenerfassung in Gablingen an
die Vorgaben des APB.5665
Der Zeuge A. N. hat ergänzt:
„[...] wir machen keine Rasteraufklärung über die ganze Welt, sondern wir richten
unser Interesse gemäß APB auf bestimmte Regionen, und da wissen wir halt einigermaßen Bescheid.“5666
In seiner zweiten Vernehmung vor dem Ausschuss hat er noch einmal klargestellt:
„Es sind keine Ziele in Deutschland.“5667
„,Kurzwelle, heißt nicht, dass auf kurze Entfernung erfasst wird, sondern das ist die
Wellenlänge, und die ist eben kürzer als bei Lang- und Mittelwelle.“5668
An anderer Stelle hat der Zeuge noch erklärt, bei der Kurzwellenerfassung sei es „extrem unwahrscheinlich“,
Deutsche mitzuerfassen. In seiner Dienstzeit könne er sich an keinen einzigen Fall erinnern. Dies sei lediglich
theoretisch denkbar.5669
5656)
5657)
5658)
5659)
5660)
5661)
5662)
5663)
5664)
5665)
5666)
5667)
5668)
5669)
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 129 bis 132, 175.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 160.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 176; A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 54.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 176.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 129 bis 132, 175.
Wolff (BK), Protokoll-Nr. 62 I, S. 138, 139.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 143.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 178; A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 77.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 156.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 156.
A. N., Protokoll-Nr. 62 I, S. 156.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 42.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 42.
A. N., Protokoll-Nr. 74 I, S. 80.