Weitere Gesundheitsregister
Nach mir vorliegenden Informationen ist die Einrich‑
tung weiterer Register mit Gesundheitsdaten vom
BMG geplant. Dies ist im Sinne einer besseren Gesund‑
heitsvorsorge und medizinischen Forschung auch im
Interesse der betroffenen Patienten. In deren Sinne ist
es allerdings auch, hierbei die besondere Sensibilität
von Gesundheitsdaten zu beachten. Der europäische
Verordnungsgeber hat Gesundheitsdaten nach Artikel 9
Absatz 1 DSGVO unter einen besonderen Schutz gestellt
und ihre Verarbeitung grundsätzlich verboten. Nur unter
den besonderen Voraussetzung des Artikel 9 Absatz 2
DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
erlaubt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber sich zum
einen dieser Regel-Ausnahme-Situation bei der Schaf‑
fung von Normen zur Registrierung von Gesundheits
daten bewusst sein muss. Er ist zum anderen gehalten,
hier besondere Maßnahmen zum Schutz dieser besonde‑
ren Kategorien von Daten zu ergreifen.
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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
Mein besonderes Augenmerk bei der Einrichtung
künftiger Register im Gesundheitsbereich wird auf der
Einrichtung von Vertrauensstellen liegen, die von der ei‑
gentlichen Registerstelle räumlich, technisch, organisa‑
torisch und personell getrennt sind. Sowohl die Vertrau‑
ensstelle als auch die eigentliche Registerstelle haben
zudem ein dem Stand der Technik entsprechendes
Datensicherheitsniveau nachzuweisen. Dies gilt insbe‑
sondere auch für die zu nutzenden Pseudonymisierungs‑
verfahren. Zudem sollte in einem Datenschutzkonzept
festgelegt werden, wie die in der DSGVO vorgesehenen
Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts‑
recht, gewährleistet werden.
7.A Zudem von besonderem Interesse
1.1, 14.1.1, 17.9, Die Arbeit des BfDI in Zahlen