Schaubild Arbeitsunfähigkeit zu Nr. 7.1.4

Quelle: GKV-Spitzenverband „Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit“ S. 52

7.1.4 Das Krankengeldfallmanagement
Rund zwei Jahre nach Einführung des § 44 Absatz 4
SGB V als neue gesetzliche Grundlage für das Krankengeldfallmanagement lässt die datenschutzkonforme Umsetzung durch die Krankenkassen noch auf sich warten.
Bei meinen Kontrollen vor Ort und anhand zahlreicher
Beschwerden von Versicherten musste ich feststellen,
dass die durch § 44 Absatz 4 SGB V vorgesehene Be‑
ratung und Unterstützung von Versicherten im Kran‑
kengeldbezug weiterhin (vgl. 26. TB Nr. 9.2.5; 25. TB
Nr. 13.7.1) nicht datenschutzkonform erfolgt. So wurde
beispielsweise der Beratungsprozess mit einer ausführ‑
lichen Datenerhebung begonnen, ohne dass zuvor die
erforderliche schriftliche Einwilligung der versicherten
Person vorgelegen hat. Die Vordrucke wiesen teilweise
nicht auf die Freiwilligkeit dieses Beratungsangebots
hin. Auch wurden den Versicherten keine ausführlichen
„schriftlichen“ Informationen zur Datenverarbeitung zur
Verfügung gestellt.

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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

Die individuelle Beratung und Hilfestellung durch die
Krankenkassen endet zudem dort, wo im Rahmen
des Krankengeldfallmanagements die medizinische
Beurteilung durch den Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) zur Sicherung des Behand‑
lungserfolges erforderlich ist. Hier überschreiten die
Krankenkassen zum Teil deutlich die ihnen gesetzlich
zugewiesenen Befugnisse.
§§ 275 Absatz 1 und 276 Absatz 2 SGB V regeln in diesem
Zusammenhang sowohl die Kompetenzen als auch die
Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen und
des MDK. Um dem Rechnung zu tragen, hat der Spitzen‑
verband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
seinen gesetzlichen Auftrag nach § 282 Absatz 2 Satz 3
SGB V umgesetzt und die „Begutachtungsanleitung
Arbeitsunfähigkeit“ als Richtlinie über die Zusammenar‑
beit der Krankenkassen mit dem MDK neu gefasst.
Demnach sollen Krankenkassen in einer gemeinsamen
„sozialmedizinischen Fallberatung“ mit dem MDK die
Fälle bestimmen, die ohne ein Fallmanagement zu einer

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