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Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
5.1 Einzelthemen
5.1.1 Das Portal „ElterngeldDigital“
Für E-Government-Anwendungen wie „ElterngeldDigital“, in denen Sozialleistungen der Länder digital mit
Unterstützung des Bundes beantragt werden können,
ist die Schaffung von Rechtsgrundlagen erforderlich,
die eine Bund-Länder-Zusammenarbeit ermöglichen.
Das Datenschutzniveau bei der digitalen Beantragung
von Elterngeld sollte dabei genauso hoch sein wie bei
der schriftlichen Antragstellung.
Im Rahmen der Gesetzgebung zum Zweiten Datenschutz
Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
soll mit § 24b eine neue Regelung im Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) eingefügt werden, die es
dem Bund erlaubt, die Elterngeldstellen der Länder bei
der elektronischen Elterngeldbeantragung zu unterstüt‑
zen. Diese Neuregelung war erforderlich, da der Bund
das Portal „ElterngeldDigital“ nur dann als datenschutz‑
rechtlich verantwortliche Stelle betreiben kann, wenn
ihm die Aufgabe der elektronischen Unterstützung der
Länder bei der Elterngeldbeantragung gesetzlich über‑
tragen wird. Das Online-Portal soll das elektronische
Ausfüllen der Antragsformulare der Länder sowie die
Übermittlung der Daten aus dem Antragsformular an
die nach dem BEEG für das Elterngeld zuständigen
Elterngeldstellen der Länder ermöglichen.
Die Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung durch
den Bund - hier das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ‑ sieht eine
datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzer des
Portals gegenüber dem BMFSFJ vor. Die elektronische
Antragstellung über das Bundesportal ist freiwillig und
die Nutzer können ihre Einwilligung jederzeit widerru‑
fen. Alternativ gibt es stets die Möglichkeit, den Eltern‑
geldantrag unmittelbar bei der zuständigen Elterngeld‑
stelle einzureichen. Nach Beendigung der Nutzung des
Internetportals sollen die Elterngelddaten unverzüglich
gelöscht werden.
Der Antrag auf Elterngeld enthält eine Reihe sensibler
Daten, wie z. B. Angaben zu einer eventuellen Behinde‑
rung des Kindes bzw. der Kinder, die Geburtsbescheini‑
gung, eventuelle Adoptionsverfahren, den Familienstand,
die Steuer-Identifikationsnummer, das Einkommen der
Eltern, Informationen zum Bezug von Kranken- oder
Arbeitslosengeld, Einzelheiten zu Geschwistern etc.
Bei den im Rahmen der Beantragung von Elterngeld
erhobenen Daten handelt es sich um Sozialdaten, die
durch das Sozialgeheimnis besonders geschützt sind.
Ich hatte im Gesetzgebungsverfahren empfohlen, die
neue Vorschrift im Ersten-, Zweiten- oder Dritten Ab‑
schnitt des BEEG einzufügen, um sicherzustellen, dass
nach § 26 BEEG, § 68 Nummer 15 SGB I das Sozialgesetz‑
buch auch bei einer elektronischen Elterngeldbeantra‑
gung anwendbar ist. Das hohe Datenschutzniveau des
Sozialgesetzbuches sollte nicht nur bei Papieranträgen
gelten, sondern auch bei der elektronischen Verarbeitung
der für die Elterngeldbeantragung erforderlichen Daten
durch das BMFSFJ und deren Weiterleitung an die zustän‑
digen Elterngeldstellen der Länder. Meinem Vorschlag
wurde leider nicht gefolgt, sodass für die elektronische
Antragstellung beim BMFSFJ – im Gegensatz zur Papier‑
antragstellung bei den Elterngeldstellen – nicht das Sozi‑
algesetzbuch gelten soll. Da die Nutzung des Online-Por‑
tals freiwillig ist, können die Nutzer selbst entscheiden,
welchen Weg sie für ihre Antragstellung wählen.
Das Portal „ElterngeldDigital“ ist grundsätzlich ein
gelungenes Beispiel für die Institutionalisierung der
Datenverarbeitungen bei E-Government-Projekten
im Rahmen einer Bund-Länder-Zusammenarbeit. Im
Sozialleistungsbereich muss jedoch in Zukunft verstärkt
darauf geachtet werden, dass das hohe Datenschutzni‑
veau des Sozialgesetzbuches durchgängig gilt. Das ist
insbesondere dann notwendig, wenn digitale Angebote
verpflichtend sind und den Bürgern keine Alternativen
zur Verfügung stehen.
5.A Zudem von besonderem Interesse
1.1, 1.7, 14.1.1, 17.9, Die Arbeit des BfDI in Zahlen
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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018