Drucksache 18/9142
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
6.4 Nichtregierungsorganisation/Wirtschaft
Es wird die Steuerung einer Nichtregierungsorganisation bzw. eines Unternehmens beispielhaft dargestellt.
Fall: Organisation
Die Steuerung der TKM der Organisation war unverhältnismäßig.
Zwar handelt es sich bei der Institution um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, für die insoweit kein
Grundrechtsschutz aus Artikel 10 GG gilt, jedoch ist die Bundesrepublik Deutschland selbst Mitglied dieser Organisation und hat vielfältige Möglichkeiten, Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über
die im APB der Bundesregierung notwendigen Themen zu erlangen. Insofern mag man die Steuerung grundsätzlich als geeignet zur Informationsgewinnung ansehen.
Es ist aber fraglich, ob sie auch gemäß § 2 Nummer 4 BNDG erforderlich war. Die Informationen der Mehrzahl
der gefertigten Meldungen betreffen zwar Kernthemen und Kernländer im APB, wären jedoch auf direktem Wege
oder über das Auswärtige Amt zu erlangen gewesen. Insoweit ist zweifelhaft, ob die technische Aufklärung wirklich in dem Umfang erforderlich gewesen ist.
Schwer wiegt in dem Zusammenhang auch, dass mindestens eine Meldung gefertigt wurde, die als Gegenstelle
aus der Erfassung einer E-Mail eines deutschen Staatsangehörigen bei anderen Institutionen entstammt.
Die technische Aufklärung dieser Organisation war rechtlich fragwürdig und insoweit auch unverhältnismäßig.
Eine restriktive Auslegungspraxis bei der Entscheidung zur Steuerung von Teilnehmern dieser Organisation,
möglicherwiese in der Form eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (hohe Entscheidungshierarchie) in besonderen
Fällen wäre für den BND sicher hilfreich.
Nachfolgend wird ein Beispiel eines Unternehmens dargestellt, dessen Steuerung untersucht wurde.
Fall: Unternehmen
Ob die Steuerung der TKM des ersten untersuchten Unternehmens verhältnismäßig ist, ist fraglich. Es handelt
sich um ein Unternehmen aus einem der Bereiche Luft- und Raumfahrt, Rüstung, Transport und Beratung.
Hintergrund für die Steuerung der TKM waren Erfassungen, die Rückschlüsse auf internationale Geschäfte zu
Kernthemen sowie einem Kern- und einem Monitoringland zuließen. Die mit der Steuerung verbundene Erwartung, auf diesem Weg nd-relevante Informationen zu generieren, ist inhaltlich nachvollziehbar. Die Steuerung
scheint daher grundsätzlich geeignet und erbrachte auch entsprechende Erkenntnisse.
In der Begründung für die Steuerung stellt der BND auch zu Kernthemen Bezüge her. Die Steuerung erfolgte
allerdings, obwohl das betroffene Land nicht als Schwerpunkt der Aufklärung aufgeführt ist und der ursprüngliche
Anlass der Steuerung als Monitoringland nicht vorrangig in diesem Bereich aufzuklären gewesen wäre. Daher ist
fraglich, ob eine derartige Steuerung erforderlich und angemessen war oder ob nicht ein anderer Ansatz der Steuerung genauso effektiv oder effektiver wäre. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Abwägung zwischen dem
nachrichtendienstlichen Mehrwert der Informationen und den möglichen politischen Risiken stattgefunden hat.
Zwar ist nachvollziehbar, dass die mit der Steuerung avisierten Erkenntnisse sicherheitspolitisch notwendig und
hilfreich sind. Ob dabei die Zielrichtung der Aufklärung dieses konkrete Unternehmen sein muss, ist mit Blick
auf die Verhältnismäßigkeit zu hinterfragen.
6.5 Einzelpersonen
Die Kategorie der Einzelpersonen gehört zu den größten Kategorien der „Gruppenliste“. Aus den in der Gruppenliste enthaltenen Informationen ist allerdings meist nicht erkennbar, um welche Person es sich handelt und warum
sie sich in der Steuerung befand. Im Folgenden wird ein Teilnehmer aus dieser Kategorie dargestellt.
Fall: Einzelperson
Die Steuerung der in diesem Fall untersuchten Telefonnummer war verhältnismäßig. Die Begründung für die
Steuerung ist schlüssig und in sich nachvollziehbar.
Die mit der Steuerung verbundenen Erwartungen, auf diesem Weg nd-relevante Informationen zu generieren,
wurden laut BND auch erfüllt. Mithin war die Maßnahme zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags geeignet. Der
damit verbundene Eingriff erscheint auch erforderlich und angemessen, insbesondere weil andere, vergleichbar