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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen
Bevollmächtigten.
§ 5b Ernennung und Rechtsstellung
(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgremiums von
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer oder eines Ständigen
Bevollmächtigten wirken die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder des Vertrauensgremiums mit.
Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kontrollgremiums ihm zustimmt.
(2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr
vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat
sowie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die
oder der Ernannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid; § 64
des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der
Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen
Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben, wenn diese oder dieser oder das Parlamentarische
Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des
Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen.
(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses
verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich ihrer oder seiner
Berichterstattung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium oder über Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Ständige Bevollmächtigte darf,
auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung
einzutreten.
(6) Über die Erteilung einer Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium.
Die Genehmigung soll ihr oder ihm nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 6 Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und
Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit
diese nicht besteht, informiert die Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium. Auf Verlangen
des Parlamentarischen Kontrollgremiums ergreift die Bundesregierung geeignete Maßnahmen, um das
Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen.
(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung
betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlangen
nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft zu erteilen.

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