(2) Von der Weitergabe von Verkehrsdaten nach Absatz 1 darf nur
abgesehen werden, wenn
a) das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b) die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung
des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu
beeinträchtigen.
Titel 2 - Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse
Artikel 31 - Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
(1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, um Beschlagnahme oder ähnliche
Sicherstellung und um Weitergabe von Daten ersuchen, die mittels
eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet, einschließlich Daten, die
nach Artikel 29 gesichert worden sind.
(2) Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Ersuchen, indem sie
die in Artikel 23 bezeichneten völkerrechtlichen Übereinkünfte,
sonstigen Übereinkünfte und Rechtsvorschriften anwendet und die
anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels einhält.
(3) Das Ersuchen ist umgehend zu erledigen, wenn
a) Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei den einschlägigen
Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung
besteht oder
b) die in Absatz 2 bezeichneten Übereinkünfte und Rechtsvorschriften eine umgehende Zusammenarbeit vorsehen.
Artikel 32 - Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich
sind
Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen
Vertragspartei
a) auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene
Quellen) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder
b) auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet ei-
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