Differenzierung zwischen dem durch die Vorschrift allein erlaubten Zugriff (access)
auf öffentlich zugängliche Computerdaten und deren weiterer Verarbeitung durch gezieltes Zusammentragen, Speichern und Auswerten im Zusammenhang mit anderen
Daten. Dazu enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde keine ausreichenden Darlegungen. Insbesondere berücksichtigen die Beschwerdeführer nicht, dass
eine staatliche Kenntnisnahme von öffentlich zugänglichen Daten für sich genommen
keinen Grundrechtseingriff bedeutet. Wenn aber das Gebrauchmachen von einer Informationsquelle durch inländische Behörden grundsätzlich nicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum die Gestattung derselben Maßnahme durch ausländische Stellen einen
Grundrechtseingriff darstellen soll. Dies hat auch Konsequenzen für die Beurteilung
einer - hypothetischen und letztlich spekulativen - Weitergabe von Daten oder einer Zweckänderung durch ausländische Behörden. Hierfür dürften keine strengeren
Maßstäbe gelten als für die Datenerhebung (Kriterium der hypothetischen Neuerhebung, vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; 133, 277 <373 f. Rn. 225 f.>; BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 287,
zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Der vorliegende Fall
unterscheidet sich von einer aktiven Übermittlung von personenbezogenen Daten an
öffentliche Stellen anderer Staaten, bei der schon die Übermittlung als solche einen
Eingriff darstellt, der an den Grundrechten zu messen ist, in die bei der Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April
2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 324, zur Veröffentlichung in der
amtlichen Sammlung vorgesehen).
Ein Zugriff ausländischer Staaten auf im Inland gespeicherte Computerdaten führt
zwar dazu, dass die Gewährleistungen des Grundgesetzes für die weitere Verwendung der Daten im Ausland, insbesondere für ihre Speicherung und gezielte Auswertung und Zusammenführung mit weiteren Daten, nicht mehr als solche zur Anwendung gebracht werden können und stattdessen die im Ausland geltenden Standards
Anwendung finden. Das steht der Ermächtigung zum Zugriff auf öffentlich zugängliche Daten jedoch nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 325, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2,
Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft ein und
hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 63, 343 <370>; 111, 307 <318 f.>; 112, 1 <25, 27>).
Hierzu gehört ein Umgang mit anderen Staaten auch dann, wenn deren Rechtsordnungen und -anschauungen nicht vollständig mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 <75 ff.>; 63, 343 <366>; 91, 335
<340, 343 ff.>; 108, 238 <247 f.>). Die wechselseitige Befugnis zum Zugriff auf in
dem jeweils anderen Vertragsstaat gespeicherte, öffentlich zugängliche Daten zielt
gerade darauf, die für eine wirksame Bekämpfung der Computerkriminalität von den
Vertragspartnern des CCC als unerlässlich angesehene internationale Zusammenar18/30
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