de in keiner Weise Rechnung getragen, da nach Art. 32 CCC erhobene Daten uneingeschränkt verwendet, weitergegeben, veröffentlicht und beliebig lange gespeichert
werden könnten.
III.
1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da das
Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar sei und daher auch keine Rechtsgrundlagen für Rechtshilfemaßnahmen enthalte. Dementsprechend sei das Zustimmungsgesetz nicht geeignet, die Beschwerdeführer in ihren grundrechtlich geschützten Positionen zu beeinträchtigen. Für die im Übereinkommen vorgesehenen
Maßnahmen seien innerstaatlich bereits Ermächtigungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in der Strafprozessordnung vorhanden gewesen, weshalb kein gesetzgeberischer Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die mit dem
Übereinkommen völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen zur Rechtshilfeleistung bestanden habe. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend
substantiiert dargelegt, dass sie mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von Rechtshilfemaßnahmen, wie sie in dem Übereinkommen geregelt seien, betroffen sein könnten.

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2. In der Sache gehe die Verfassungsbeschwerde unzutreffend davon aus, dass
sich der deutsche Staat die weitere Verwendung von Daten durch andere Staaten zurechnen lassen müsse. Außerdem sei wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab anzuwenden. Zur Aufrechterhaltung des im gegenseitigen Interesse bestehenden zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs und der außenpolitischen Handlungsfreiheit der Bundesregierung sei insoweit lediglich auf die unabdingbaren Grundsätze der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung abzustellen.

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B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zustimmung zu Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC wenden, sind sie von dem Zustimmungsgesetz nicht unmittelbar betroffen (I.). Soweit sie die Zustimmung zu Art.
32 CCC angreifen, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daran,
dass sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert
dargelegt haben (II.).

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I.
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in
einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 115, 118 <137>; 125,
260 <304>; stRspr). Einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer durch
das Zustimmungsgesetz, soweit es sich auf die Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC bezieht, steht entgegen, dass es sich bei den genannten Regelungen um völkerver-

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