ersuchen benachrichtigten. Daneben ermächtige Art. 32 CCC ausländische Stellen
zu unmittelbaren Grundrechtseingriffen, ohne dass deutsche Stellen überhaupt davon Kenntnis erlangten.
Das Übereinkommen stehe im Rang eines Bundesgesetzes, sei von deutschen Behörden und Gerichten wie jedes andere Bundesgesetz anzuwenden und gehe insbesondere dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) als speziellere Regelung vor. Doch selbst wenn man die Auffassung vertrete, die
Regelungen des Übereinkommens seien nicht unmittelbar anwendbar, liege zumindest eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer vor; das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sei unter Berücksichtigung des Übereinkommens auszulegen und anzuwenden mit der Folge, dass das nach diesem Gesetz
vorgesehene Ermessen entfalle.
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2. Die in Art. 25 bis Art. 34 CCC vorgesehene Erhebung und Übermittlung von Daten verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Soweit das
Zustimmungsgesetz den Zugriff auf Daten in Wohnungen ermögliche, sei zudem Art.
13 GG verletzt. Die Rechtshilfevorschriften des Übereinkommens seien unverhältnismäßig, insbesondere seien hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten keine
Zweckbindung, keine Protokollierungspflichten bezüglich einer weiteren Verwendung, keine Benachrichtigungspflichten, keine Kontrolle durch eine unabhängige Datenschutzstelle und keine Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche gegen den Empfängerstaat vorgesehen. Darüber hinaus verstoße das
Zustimmungsgesetz gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 101, Art. 102 und Art. 104 GG, da insbesondere die Übermittlung von Daten an die Vereinigten Staaten von Amerika typischerweise und vorhersehbar eine Verletzung dieser Rechte nach sich ziehe.
Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor, weil gegen Rechtsverletzungen anderer Staaten, die der deutschen Staatsgewalt infolge des Zustimmungsgesetzes zuzurechnen seien, nicht effektiv vorgegangen werden könne. Ferner sei
das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil Art. 10 und Art. 13 GG im
Zustimmungsgesetz nicht genannt würden.
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Die Zustimmung speziell zu Art. 32 CCC greife dadurch in die genannten Rechte
ein, dass ausländischen Stellen ermöglicht werde, personenbezogene Daten ohne
Zustimmung des Betroffenen im Inland zu erheben. Dadurch habe der Gesetzgeber
den durch die territoriale Souveränität gewährleisteten Grundrechtsschutz aufgehoben und Grundrechtsverletzungen durch ausländische Hoheitsträger in Kauf genommen. So könnten ausländische Staaten international tätige Unternehmen auf der
Grundlage von Art. 32 CCC bitten, im Inland gespeicherte Informationen über die Beschwerdeführer herauszugeben. Die Vorschrift lasse unkontrollierte ausländische
Hoheitshandlungen auf deutschem Staatsgebiet zu und sei daher unverhältnismäßig.
Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden, hätten in Art. 32 CCC
konkrete Voraussetzungen für die Erhebung personenbezogener Daten in fremden
Hoheitsgebieten festgelegt werden müssen. Dem Grundsatz der Zweckbindung wer-
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