ner anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen,
wenn sie die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person
einholt, die rechtmäßig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben.
Artikel 33 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in
Echtzeit
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in Zusammenhang mit bestimmten Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt werden. Vorbehaltlich des
Absatzes 2 unterliegt die Rechtshilfe den nach innerstaatlichem
Recht vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.
(2) Jede Vertragspartei leistet zumindest in Bezug auf die Straftaten Rechtshilfe, bei denen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in einem gleichartigen inländischen Fall möglich wäre.
Artikel 34 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in
Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das
deutsche Zustimmungsgesetz, soweit es sich auf die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe aus Art. 25 bis 34 CCC bezieht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10, Art. 13, Art. 19 Abs. 4,
Art. 101, Art. 102 und Art. 104 GG.

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1. Die unmittelbar gegen das Zustimmungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da die Beschwerdeführer durch das Gesetz unmittelbar,
selbst und gegenwärtig betroffen seien. Sie nutzten Telekommunikationsnetze und
insbesondere das Internet intensiv, engagierten sich staatskritisch und reisten regelmäßig ins Ausland. Durch das Zustimmungsgesetz werde ermöglicht, dass auf der
Grundlage der im Übereinkommen vorgesehenen Rechtshilfevorschriften jederzeit in
Grundrechte der Beschwerdeführer eingegriffen werden könne. Ein Abwarten des
Vollzugs des Übereinkommens sei den Beschwerdeführern nicht zuzumuten, weil sie
von den gegen sie gerichteten Maßnahmen keine zuverlässige Kenntnis erlangten.
Insbesondere sei nicht gewährleistet, dass deutsche Behörden sie über Rechtshilfe-

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