chen Quellen des Völkerrechts in den Art. 1 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Art. 23 bis
25 und Art. 59 Abs. 2 GG nicht verdrängen und ihre Systematik nicht unterlaufen
(vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -,
Rn. 64 ff.).
dd) Der Gesetzgeber kann ausländische Staaten somit nicht zur Wahrnehmung von
Hoheitsbefugnissen ermächtigen, was jedoch Voraussetzung für die Rechtfertigung
einer Grundrechtsbeeinträchtigung wäre (vgl. Streinz, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014,
Art. 24 Rn. 20 m.w.N.).
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c) Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten unmittelbar nur für die deutsche öffentliche Gewalt. Nur sie ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Ausländische Staaten binden sie nicht. Daher endet
die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfGE 66, 39 <56 ff., 62 ff.>).
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aa) Dessen ungeachtet darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu - unter
Umständen schwerwiegenden - Menschenrechtsverletzungen reichen (vgl. BVerfGE
59, 280 <282 f.>; 60, 348 <355 ff.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136 f.>;
113, 154 <162 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015
- 2 BvR 2735/14 -, Rn. 62 - zu Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 328) oder ihnen gar den Anschein der Legalität verleihen.
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Die Verfassungsorgane trifft darüber hinaus eine Pflicht, sich dort schützend und
fördernd vor die grundrechtlich geschützten Interessen der Einwohner Deutschlands
zu stellen, wo diese selbst nicht in der Lage sind, für die Integrität dieser Interessen
zu sorgen (vgl. BVerfGE 39, 1 <41 f.>; 125, 39 <78>; stRspr). Diese grundrechtliche
Schutzpflicht erfasst nicht nur Konstellationen, in denen Rechtspositionen deutscher
Staatsbürger im Ausland bedroht werden, sondern auch solche, in denen Maßnahmen einer fremden Hoheitsgewalt gegenüber den Einwohnern Deutschlands Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 55, 349 <364 ff.>; 66, 39 <61>; 77, 170 <214>; BVerfGK
14, 192 <200>). Derartigen Übergriffen haben die Verfassungsorgane grundsätzlich
im Rahmen des Möglichen entgegenzutreten.
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bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht sein (vgl. BVerfGE 103, 89 <100 f.>; 114, 1 <34>). Von den Übergriffen Privater abgesehen kann diese vor allem dort bedeutsam werden, wo Beeinträchtigungen der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten
Interessen von anderen Staaten ausgehen oder drohen.
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2. Art. 32 Buchstabe a CCC in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz erweist
sich vor diesem Hintergrund als verfassungswidrige Ermächtigung zu Beeinträchtigungen der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Inter-
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