bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls dann vorliegt, wenn aus öffentlich zugänglichen Quellen stammende Daten oder Computerdaten, die sich an jedermann oder
an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten, durch eine systematische
Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten,
aus dem sich eine spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit der Betroffenen ergibt. So liegen die Dinge etwa, wenn öffentlich zugängliche
Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem
Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt (vgl. BVerfGE 120, 274 <344 f.>; 351 <361 f.>; 378 <399>;
vgl. auch Rn. 31 des Beschlusses).
bb) Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen
einer gesetzlichen Ermächtigung (Art. 20 Abs. 3 GG). Diese muss verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Vorkehrungen enthalten, um sicherzustellen, dass der
mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbundene Eingriff auf ein verhältnismäßiges Maß begrenzt wird (vgl. BVerfGE 16, 194 <201 f.>; 90, 263 <271>; 120, 274
<315, 318>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1
BvR 1140/09 -, Rn. 90 ff.; stRspr). Dabei hat der Gesetzgeber auch die Entwicklung
der Informationstechnik einzustellen, die die Reichweite von Datenerhebungen zunehmend ausdehnt, ihre Durchführbarkeit erleichtert und Verknüpfungen erlaubt, die
bis hin zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen reichen können. Datenerhebungen
erhalten dadurch ein gesteigertes Eingriffsgewicht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 99).
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Eine angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82, 209
<227>; 113, 29 <57>) erfordert, dass bei der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten Transparenz, aufsichtliche Kontrolle und ein effektiver Rechtsschutz
sichergestellt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 <325 ff.>; 133, 277 <366 Rn. 205>;
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 134 ff.; stRspr).
Darüber hinaus kann eine Verpflichtung bestehen, Sanktionen für Rechtsverletzungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 125, 260 <339 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 139).
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In materiell-rechtlicher Hinsicht sind Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der
Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen
(vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 128, 1 <47>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 94; stRspr). Die Verwendung der erhobenen Daten ist
auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. BVerfGE 65, 1 <62 f.>; 133, 277
<323 f. Rn. 114>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O.,
Rn. 276 ff.; stRspr), eine Sammlung auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 130, 151 <187>;
stRpsr). Daten, die für die festgelegten Zwecke oder den gerichtlichen Rechtsschutz
nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen (vgl. BVerfGE 100, 313 <362>; 113, 29
<58>; 125, 260 <332 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016,
a.a.O., Rn. 144).
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