2. Die Verfassungsmäßigkeit von Art. 32 Buchstabe a CCC in Verbindung mit dem
Zustimmungsgesetz lässt sich auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde hinreichend zuverlässig beurteilen. Die Beschwerdeführer haben sich zwar nicht explizit
mit der in der Rechtsprechung des Ersten Senats entwickelten Differenzierung zwischen der Kenntnisnahme von im Internet verfügbaren Kommunikationsinhalten, die
sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis
richten, und der gezielten Zusammentragung, Speicherung und Auswertung solcher
Daten (vgl. BVerfGE 120, 274 <344 f.>; 351 <361 f.>) auseinandergesetzt. In der Sache haben sie jedoch deutlich gemacht, dass es bei Art. 32 Buchstabe a CCC in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz - anders als in den in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bisher behandelten Fällen - nicht darum geht, dass deutsche staatliche Stellen zur Erhebung von Computerdaten ermächtigt werden, sondern dass es fremden Staaten gestattet wird, im Geltungsbereich des Grundgesetzes
heimlich, anlasslos, auf Vorrat, massenhaft und unkontrolliert öffentlich zugängliche
Computerdaten zu erheben, zu speichern, auszuwerten, für eine weitere Verwendung zu selektieren, an Dritte zu übermitteln und ohne Zweckbindung anderweitig zu
verwenden. Sie legen dar, dass es für eine solche Ermächtigung an einer Öffnungsklausel im Grundgesetz fehle und darüber hinaus keinerlei verfahrens- oder materiellrechtliche Einhegung stattfinde. Das gelte sowohl mit Blick auf die unzureichende
Zweckbindung der erhobenen Daten als auch für das Fehlen von unabhängigen Kontrollmöglichkeiten, Protokollierungs- und Benachrichtigungspflichten sowie von
Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüchen. Damit ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die in Rede stehende Vorschrift hinreichend substantiiert dargetan.

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II.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

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1. Die Verarbeitung offen zugänglicher Computerdaten durch deutsche Stellen kann
sich als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (a).
Ausländische Staaten darf der Gesetzgeber zu derartigen Beeinträchtigungen nicht
ermächtigen (b). Ihn trifft, im Gegenteil, eine Pflicht, Übergriffe ausländischer Staaten
auf grundrechtlich geschützte Interessen der Einwohner Deutschlands im Rahmen
des Möglichen zu unterbinden (c).

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a) Die Erhebung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen durch deutsche
Träger öffentlicher Gewalt ist zwar nicht ohne Weiteres als Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu qualifizieren.

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aa) Unterhalb der Eingriffsschwelle bleiben insbesondere die Fälle, in denen eine
staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten
(vgl. BVerfGE 120, 274 <344 f.>). Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss, dass ein
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Ver-

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