Abweichende Meinung des Richters Huber
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016
- 2 BvR 637/09 Soweit der Senat die Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zur
Convention on Cybercrime auch insoweit für nicht ausreichend substantiiert hält, als
es sich auf Art. 32 Buchstabe a CCC bezieht, vermag ich dem nicht zu folgen. Die
Verfassungsbeschwerde erweist sich, im Gegenteil, in diesem Punkt als zulässig (I.)
und begründet (II.).
1
I.
Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 27 ff. des Beschlusses) haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Art. 32
Buchstabe a CCC in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie haben unter anderem die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vorgetragen und sind dabei auch umfänglich auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen (vgl. BVerfGE 98, 17
<34>; 101, 331 <345 f.>; 130, 76 <110>).
2
1. Zweck der Begründungsanforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG
ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden zu können. Dem
Gericht soll eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens
vermittelt werden (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>;
BVerfGK 12, 126 <130>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2000 - 2 BvR 1894/99 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 28. Juni 2014 - 1 BvR 1837/12 -, NJW 2015, S. 1005 <1006
Rn. 10>).
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Die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass Art. 32 Buchstabe a CCC in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz schon dadurch (auch) in das Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingreife, dass er es ausländischen
Staaten ermögliche, personenbezogene Daten ohne Zustimmung der Betroffenen zu
erheben. Sie haben typische Fälle aufgezeigt, in denen Informationen von ausländischen Staaten gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter
Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden können, woraus sich nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Gefahrenlage für
die Persönlichkeit der Betroffenen ergeben kann. Dass die Beschwerdeführer solche
Beeinträchtigungen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht im Einzelnen belegen können, steht einer Substantiierung nicht entgegen, weil ihnen diese
- von ausländischen Staaten ausgehenden - Beeinträchtigungen regelmäßig nicht
zur Kenntnis gegeben werden dürften.
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