diensteanbieter und andere Unternehmen nicht von der Beachtung der Vorschriften
des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger Datenschutzvorschriften. Vor diesem Hintergrund
hätten sich die Beschwerdeführer zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Regelungen des deutschen Datenschutzrechts genügen, um den Schutz
personenbezogener, im Inland gespeicherter Daten bei Anfragen ausländischer Behörden in ausreichendem Maße zu gewährleisten.
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
König
Maidowski
21/30