rium befänden; die Grundrechte verböten es, unkontrollierte ausländische Hoheitshandlungen in Deutschland zu dulden. Diesen Schutz habe der Gesetzgeber den
Grundrechtsträgern durch das Abkommen genommen, ohne sicherzustellen, dass
Zugriffe im Wege des Art. 32 CCC nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgten.
Das reicht zur substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung auch und gerade durch die Ermächtigung zum Zugriff auf öffentlich zugängliche
Computerdaten gemäß Art. 32 Buchstabe a CCC nicht aus.
bb) Auch mit Blick auf Art. 32 Buchstabe b CCC haben die Beschwerdeführer die
konkrete Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Sie legen nicht dar, dass und in welchem Umfang Art. 32 Buchstabe b CCC
Grundrechtseingriffe durch ausländische Behörden ermöglicht. Der Vortrag, dass international tätige Unternehmen gebeten werden könnten, im Inland gespeicherte Daten herauszugeben, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Begründung
insoweit nicht.
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Die Beschwerdeführer tragen dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die
Anwendung von Art. 32 Buchstabe b CCC eine „rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person“ voraussetzt, die zur Datenweitergabe „rechtmäßig befugt“ ist. Die
Verfassungsbeschwerde lässt eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob
die Zustimmung im Sinne des Art. 32 Buchstabe b CCC stets vom Betroffenen erklärt
werden muss oder unter Umständen auch von einer anderen Stelle erklärt werden
kann, die personenbezogene Daten des Betroffenen erhoben oder verarbeitet hat.
Zwar erscheint es denkbar, dass nach dem Recht anderer Vertragsparteien eine Zustimmungsbefugnis bei Personen angenommen wird, die nach deutschem Recht
nicht dispositionsbefugt wären, zumal das Übereinkommen offenlässt, nach welchem
Recht die Zustimmungsbefugnis zu beurteilen ist (vgl. Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, EuCybercrimeÜbk Art. 32 Rn. 8). Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass - solange
und soweit die Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen durch die Vertragsstaaten
offen ist - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unter den verschiedenen in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden muss, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann (vgl. BVerfGE 4,
157 <168>). Auch hierzu verhalten sich die Beschwerdeführer nicht.
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Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art. 32 CCC lediglich die völkerrechtliche Zulässigkeit des Datenzugriffs regelt. Die Vorschrift legitimiert ausschließlich den mit
der Datenübertragung verbundenen Eingriff in die territoriale Souveränität des Staates, in dem die Daten gespeichert sind. Die innerstaatlichen Vorschriften, an denen
die Datenübermittlung zu messen ist, nach denen also zu entscheiden ist, ob die Zustimmung zu der Übermittlung rechtmäßig durch eine dazu befugte Person erteilt
worden ist, werden von dem Übereinkommen nicht berührt. Art. 32 Buchstabe b CCC
betrifft allein das V erhältnis zwischen den Vertragsparteien und regelt nicht, unter
welchen Voraussetzungen Daten weitergegeben oder zum Zugriff freigegeben werden dürfen. Insbesondere entbindet Art. 32 Buchstabe b CCC Telekommunikations-
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