beit im gegenseitigen Interesse zu verstärken und zu verbessern (vgl. Präambel zum
CCC).
Da die ausländische Staatsgewalt nur ihren eigenen rechtlichen Bindungen unterworfen ist, hat der deutsche Gesetzgeber allerdings im Falle der Übermittlung von
personenbezogenen Daten an ausländische Behörden dafür Sorge zu tragen, dass
die grundgesetzlichen Grenzen der Datenerhebung und -verarbeitung dadurch nicht
in ihrer Substanz unterlaufen werden und dass insbesondere elementare rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletzt werden. Keinesfalls darf der Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 62 m.w.N., zur Veröffentlichung in
der amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Übermittlung solcher Daten an das Ausland setzt daher eine Vergewisserung über einen rechtsstaatlichen Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April
2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 327 ff., zur Veröffentlichung in der
amtlichen Sammlung vorgesehen).

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Ob dasselbe im Grundsatz auch bei der völkerrechtlichen Ermächtigung anderer
Staaten zu einem Zugriff auf im Inland gespeicherte, öffentlich zugängliche Computerdaten gilt, bedarf gesonderter Prüfung. In diesem Rahmen stellt sich unter anderem die Frage, ob es einer völkervertraglichen Ermächtigung zu einem - für sich genommen keinen Grundrechtseingriff bedeutenden - Zugriff auf solche Daten
überhaupt bedarf und der Zustimmungsgesetzgeber deshalb durch deren Versagung
gegenüber allen oder einzelnen Vertragspartnern mittelbar die Grundrechte der Betroffenen auch gegenüber der weiteren Verarbeitung der Daten im Ausland schützen
kann. Eine explizite völkervertragliche Gestattung wäre nicht erforderlich, wenn es
sich bei Art. 32 Buchstabe a CCC um die Kodifizierung von geltendem Völkergewohnheitsrecht handelte (vgl. Seitz, Strafverfolgungsmaßnahmen im Internet, 2004,
S. 364 ff.; Sieber, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages, 2012, Bd. I,
Gutachten C, S. 144 f.; Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet,
2000, S. 652; Gercke, Strafverteidiger Forum 2009, S. 271 <272 f.>; Schmitt, in:
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 110 Rn. 7a). Wenn die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten durch ausländische Behörden auch ohne völkervertragliche Gestattung zumindest völkerrechtlich zulässig wäre, müsste jedenfalls erörtert
werden, welche Mittel der deutschen Staatsgewalt zum Schutz der Grundrechte vor
dem Zugriff und der damit ermöglichten weiteren Verarbeitung der im Inland gespeicherten Daten durch ausländische Behörden überhaupt zur Verfügung stehen und
welche Konsequenzen dies für die Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung
durch das Zustimmungsgesetz hätte.

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Mit all diesen Fragen setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Sie beschränken sich auf den undifferenzierten - durch eine obergerichtliche
Entscheidung zu Durchsuchungsmaßnahmen ausländischer Beamter im Inland unterlegten - Hinweis, das Völkerrecht weise allein dem Belegenheitsstaat das Recht
zum hoheitlichen Zugriff auf Gegenstände und Daten zu, die sich auf seinem Territo-

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