BVerfGG) hat der Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu muss er aufzeigen,
inwieweit diese die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84
<87>; 120, 274 <298>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so
ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123,
186 <234>).
b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beschwerdeführer sowohl im Hinblick
auf die Regelung in Art. 32 Buchstabe a CCC als auch hinsichtlich der Vorschrift des
Art. 32 Buchstabe b CCC nicht gerecht.

29

aa) (1) Da die Regelung in Art. 32 Buchstabe a CCC ausschließlich öffentlich zugängliche Daten zum Gegenstand hat, betrifft sie insbesondere nicht das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) oder die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), sondern berührt allenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht umfasst den
Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und
Weitergabe seiner persönlichen Daten. Es gewährleistet insoweit die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 120, 274 <312>; 130, 151
<183>; stRspr).

30

Die Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat jedoch nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht verwehrt
(vgl. BVerfGE 120, 274 <344 f.>). Der Staat darf von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch machen
(BVerfGE 120, 351 <361>). Das gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall
personenbezogene Informationen erhoben werden. Daher liegt kein Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest
an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die
Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet (vgl. BVerfGE 120, 274 <344 f.>). Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt erst in Betracht, wenn Informationen, die durch die
Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und dadurch einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die
für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefahrenlage
für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt (vgl. BVerfGE 120, 274 <345>; 351
<362>).

31

(2) Diese Rechtsprechung erfordert im Hinblick auf Art. 32 Buchstabe a CCC eine

32

17/30

Select target paragraph3