Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Drucksache 17/5200

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nellen Sabotageschutzes (vgl. 19. TB Nr. 20.1) durchgeführt wurden.
Wie ich dabei feststellen musste, treten datenschutzrechtliche Mängel, die ich in der Vergangenheit schon mehrfach angesprochen hatte (vgl. 21. TB Nr. 5.8.3.2 und
22. TB Nr. 4.8.2), bedauerlicher Weise weiterhin auf.
Positiv bewerte ich es, dass die kontrollierten Unternehmen die Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG) für die Aufbewahrung der Sicherheitsakten einhalten. Gleichwohl gibt die Arbeitsplatzsituation des Sabotageschutzbeauftragten – insbesondere in kleineren Unternehmen – Anlass zur Kritik. So teilte sich dieser in einem
Fall sein Büro und einen Netzwerkdrucker mit anderen
Unternehmensangehörigen, die nicht mit Aufgaben der
Sicherheitsüberprüfung betraut waren. Ich habe in diesem
Zusammenhang das für diese Sicherheitsüberprüfungen
zuständige BMWi erneut darauf hingewiesen, dass die
Einrichtung eines Einzelbüros für die ausschließliche Benutzung durch den Sabotageschutzbeauftragten geboten
ist. Ein mit Stellwänden in einem Großraumbüro abgetrennter Bereich gewährleistet meines Erachtens nicht,
dass die Kenntnisnahme von sensiblen, im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten durch unbefugte Dritte ausgeschlossen wird.
Immer noch aktuell ist der Umfang des Zugriffs des Sabotageschutzbeauftragten auf das Personalverwaltungssystem des jeweiligen Unternehmens: In einem Unternehmen übermittelte die Personalabteilung in regelmäßigen
Abständen die Daten aller Mitarbeiter an den Sabotageschutzbeauftragten, wodurch dieser auch die Daten von
Personen erhielt, die nicht seiner Zuständigkeit unterfielen. Meine früher geäußerte Befürchtung (vgl. 22. TB
Nr. 4.8.2), dass diese Praxis nicht auf Einzelfälle beschränkt sei, hat sich damit bestätigt. Ich wiederhole daher meine Forderung nach einer Regelung, die klarstellt,
ob und in welchem Umfang dem Sabotageschutzbeauftragten bzw. dem Sicherheitsbevollmächtigten der Zugriff
auf Personaldaten zu gestatten ist.
In beiden überprüften Unternehmen ergaben sich datenschutzrechtliche Probleme aufgrund der dort geübten Praxis,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die eine Sicherheitsüberprüfung im Rahmen des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes beantragt wurde, vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung und ohne eine formelle vorläufige
Zuweisung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu
betrauen: Wird nämlich die Sicherheitsüberprüfung mit
dem Ergebnis abgeschlossen, dass keine Ermächtigung zu
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erteilt werden
kann, ergibt sich die Frage, wie lange die Sicherheitsakte
aufzubewahren ist. Wurde noch keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen, sind die Unterlagen nach einem Jahr zu vernichten. Nach vorherigem Einsatz an einer
sicherheitsempfindlichen Stelle müssen sie hingegen fünf
Jahre aufbewahrt werden. Die Sicherheitsüberprüfung im
Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes
ist ein formalisiertes Verfahren, das eine Beschäftigung
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ohne eine be-

reits abgeschlossene oder vorläufige Überprüfungsmaßnahme im Sinne des SÜG nicht zulässt. Ein Unternehmen,
das Beschäftigte ungeachtet dessen an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einsetzt, entspricht damit nicht den
gesetzlichen Vorgaben. Diese faktische, rechtlich unzulässige Tätigkeitsaufnahme würde den Betroffenen zum
Nachteil gereichen, wenn an dieses rechtswidrige faktische Vorgehen die Rechtsfolge einer fünfjährigen Speicherung anknüpfen würde. Ich habe daher gefordert, die Unterlagen in diesen Fällen nach einem Jahr zu vernichten.
Aus den von mir geprüften Sicherheitsakten ergab sich weiterhin, dass Kopien von Reisepässen der Betroffenen zu den
Unterlagen genommen worden waren. Dies entspricht
ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen des
Sabotageschutzes ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die personenbezogenen Daten, die in
diesem Zusammenhang erhoben werden dürfen, sind im
SÜG abschließend aufgezählt. Die Ablichtung eines Ausweisdokumentes darf in diesen Fällen nicht zur Sicherheitsakte genommen werden. Der Sabotageschutzbeauftragte wies mich in diesem Zusammenhang auf ein
Schreiben des BMWi hin, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz als mitwirkende Behörde die Vorlage einer
Passkopie zur Überprüfung bestimmter Antragsteller benötige. Ich habe das BMWi hierzu um Stellungnahme gebeten, die bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag.
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Innere Verwaltung und Rechtswesen

8.1

Statistik

8.1.1

Zensus 2011

Der Startschuss für den Zensus 2011 ist gefallen. Zum
ersten Mal seit 1987 (in den alten Bundesländern) bzw.
1981 (in den neuen Bundesländern) findet in Umsetzung
der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 auch in Deutschland
wieder eine Volkszählung statt, wenn auch im wesentlichen als Registerzählung.
Zum Stichtag 1. November 2010 haben sämtliche Meldebehörden des Landes ihre Datensätze an die Statistischen
Ämter übermittelt. Weitere Datenlieferungen folgen zum
9. Mai sowie zum 9. August 2011. Ebenfalls zum 9. Mai
2011 finden eine Gebäude- und Wohnungszählung, eine
Haushaltestichprobe sowie Erhebungen in Sonderbereichen statt.
Rechtsgrundlage für die Volkszählung ist das Gesetz über
den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011), das am 16. Juli 2009 in Kraft
getreten ist. Zu den Inhalten des mir damals vorliegenden
Entwurfs habe ich bereits berichtet (vgl. 22. TB Nr. 5.5).
Bedauerlicherweise ist man meiner Forderung, auf personenbezogene Erhebungen in den sensiblen Sonderbereichen (d. h. Gemeinschaftsunterkünfte, bei denen allein
die Information über die Zugehörigkeit für die Betroffenen die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte, z. B. Justizvollzugsanstalten) gänzlich zu verzichten, nicht nachgekommen.

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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