Drucksache 17/5200
K a s t e n zu Nr. 13.42

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Sitzung des Düsseldorfer Kreises am 28./29. April 2010 in Hannover
Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im
nicht-öffentlichen Bereich am 28./29. April 2010 in Hannover
(überarbeitete Fassung vom 23. April 2010)
Prüfung der Selbst-Zertifizierung des Datenimporteurs nach dem Safe Harbor-Abkommen
durch das Daten exportierende Unternehmen
Seit dem 26. Juli 2000 besteht eine Vereinbarung zwischen der EU und dem Handelsministerium (Department of
Commerce) der USA zu den Grundsätzen des sog. „sicheren Hafens“ (Safe Harbor)1. Diese Vereinbarung soll ein angemessenes Datenschutzniveau bei US-amerikanischen Unternehmen sicherstellen, indem sich Unternehmen auf die
in der Safe Harbor-Vereinbarung vorgegebenen Grundsätze verpflichten. Durch die Verpflichtung und eine Meldung
an die Federal Trade Commission (FTC) können sich die Unternehmen selbst zertifizieren. So zertifizierte US-Unternehmen schaffen damit grundsätzlich die Voraussetzungen, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten aus
Europa an sie unter denselben Bedingungen möglich ist, wie Übermittlungen innerhalb des europäischen
Wirtschaftsraumes (EU/EWR). Das US-Handelsministerium veröffentlicht eine Safe Harbor-Liste aller zertifizierten
Unternehmen im Internet.
Solange eine flächendeckende Kontrolle der Selbstzertifizierungen US-amerikanischer Unternehmen durch die Kontrollbehörden in Europa und den USA nicht gewährleistet ist, trifft auch die Unternehmen in Deutschland eine Verpflichtung, gewisse Mindestkriterien zu prüfen, bevor sie personenbezogene Daten an ein auf der Safe Harbor-Liste
geführtes US-Unternehmen übermitteln.
Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich weisen in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass sich Daten exportierende Unternehmen bei Übermittlungen an Stellen in die USA nicht allein auf die
Behauptung einer Safe Harbor-Zertifizierung des Datenimporteurs verlassen können. Vielmehr muss sich das Daten
exportierende Unternehmen nachweisen lassen, dass die Safe Harbor-Selbstzertifizierungen vorliegen und deren
Grundsätze auch eingehalten werden. Mindestens muss das exportierende Unternehmen klären, ob die Safe Harbor-Zertifizierung des Importeurs noch gültig ist. Außerdem muss sich das Daten exportierende Unternehmen nachweisen lassen, wie das importierende Unternehmen seinen Informationspflichten nach Safe Harbor2 gegenüber den
von der Datenverarbeitung Betroffenen nachkommt.
Dies ist auch nicht zuletzt deshalb wichtig, damit das importierende Unternehmen diese Information an die von der
Übermittlung Betroffenen weitergeben kann.
Diese Mindestprüfung müssen die exportierenden Unternehmen dokumentieren und auf Nachfrage der Aufsichtsbehörden nachweisen können. Sollten nach der Prüfung Zweifel an der Einhaltung der Safe Harbor-Kriterien durch das
US-Unternehmen bestehen, empfehlen die Aufsichtsbehörden, der Verwendung von Standard-Vertragsklauseln oder
bindenden Unternehmensrichtlinien zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus beim Datenimporteur den Vorzug zu geben.
Stellt ein Daten exportierendes Unternehmen bei seiner Prüfung fest, dass eine Zertifizierung des importierenden Unternehmens nicht mehr gültig ist oder die notwendigen Informationen für die Betroffenen nicht gegeben werden, oder
treten andere Verstöße gegen die Safe Harbor-Grundsätze zu Tage, sollte außerdem die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde informiert werden.
Eine Schlüsselrolle im Hinblick auf die Verbesserung der Einhaltung der Grundsätze kommt dabei der Zusammenarbeit der FTC mit den europäischen Datenschutzbehörden zu. Hierfür ist es erforderlich, dass die FTC und die europäischen Datenschutzbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Safe Harbor-Grundsätze intensivieren. Die mit der
Safe Harbor-Vereinbarung beabsichtigte Rechtssicherheit für den transatlantischen Datenverkehr kann nur erreicht
werden, wenn die Grundsätze auch in der Praxis effektiv durchgesetzt werden.

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Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten
Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, ABl. L 215 vom 25. August 2000, S. 7.
Informationspflicht: Die Organisation muss Privatpersonen darüber informieren, zu welchem Zweck sie die Daten über sie erhebt und verwendet,
wie sie die Organisation bei eventuellen Nachfragen oder Beschwerden kontaktieren können, an welche Kategorien von Dritten die Daten weitergegeben werden und welche Mittel und Wege sie den Privatpersonen zur Verfügung stellt, um die Verwendung und Weitergabe der Daten einzuschränken. Diese Angaben sind den Betroffenen unmissverständlich und deutlich erkennbar zu machen, wenn sie erstmalig gebeten werden, der
Organisation personenbezogene Daten zu liefern, oder so bald wie möglich danach, auf jeden Fall aber bevor die Organisation die Daten zu anderen Zwecken verwendet als denen, für die sie von der übermittelnden Organisation ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, oder bevor sie
die Daten erstmalig an einen Dritten weitergibt.

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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