Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Drucksache 17/5200

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3. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die verantwortlichen Stellen
den DSB die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Bei der Bestellung von externen DSB kann die Fortbildung Bestandteil der vereinbarten Vergütung sein
und muss nicht zusätzlich erbracht werden.
4. Internen DSB muss die erforderliche Arbeitszeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung ihrer Fachkunde zur Verfügung stehen. Bei Bestellung eines externen DSB muss eine bedarfsgerechte Leistungserbringung
gewährleistet sein. Sie muss in angemessenem Umfang auch in der beauftragenden verantwortlichen Stelle selbst
erbracht werden. Ein angemessenes Zeitbudget sollte konkret vereinbart und vertraglich festgelegt sein.
5. Die verantwortlichen Stellen haben DSB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch die zur Verfügung
Stellung von Personal, Räumen, Einrichtung, Geräten und Mitteln zu unterstützen (§ 4f Absatz 5 BDSG).
8.10

Neuerungen im Strafprozessund Strafvollzugsrecht

Datenschutzrelevante Gesetzesänderungen betrafen den
Schutz von Berufsgeheimnisträgern im Ermittlungsverfahren sowie die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für entlassene Straftäter.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen in der StPO hatte ich kritisiert,
dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger bei dieser Reform nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. 21. TB
Nr. 6.1, 22. TB Nr. 5.1). Durch die seinerzeit neu eingeführte Regelung des § 160a StPO wurde das Zeugnisverweigerungsrecht Geistlicher, Strafverteidiger und Abgeordneter einem absoluten Schutz vor strafprozessualen
Ermittlungsmaßnahmen unterstellt; für die übrigen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger wie etwa
Rechtsanwälte oder Ärzte wurde nur ein relatives, d. h.
von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängiges Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot vorgesehen. Erfreulicherweise hat die Bundesregierung nunmehr
damit begonnen, diese Schlechterstellung bestimmter Berufsgeheimnisträger zumindest teilweise zu beseitigen,
und ein Gesetz auf den Weg gebracht, das den absoluten
Schutz auf sämtliche Rechtsanwälte erstreckt (Gesetz zur
Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu
Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember
2010, BGBl. I S. 2261). Dieses Vorhaben habe ich gegenüber dem BMJ ausdrücklich begrüßt. Zugleich habe ich
meine Forderung wiederholt, für sämtliche zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger ein einheitliches und hohes Schutzniveau zu schaffen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Einbeziehung weiterer
Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz zu prüfen.
Ich werde die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Ein besonderes Augenmerk werde ich auch auf die technische Realisierung der sog. elektronischen Aufenthaltsüberwachung richten, die durch das Gesetz zur Neuordnung
des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) als neues Instrument der Führungsaufsicht zur Überwachung von weiterhin rückfallgefährdeten, aber in die Freiheit zu entlassenden Straftätern
eingeführt worden ist. Bereits im Gesetzgebungsverfahren
habe ich darauf hingewiesen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung einen erheblichen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Sie

trägt Elemente einer unzulässigen Rundumüberwachung
in sich, die zur Erstellung umfassender Bewegungs- und
Persönlichkeitsprofile führen könnte. Bei der technischen
Ausgestaltung der Überwachung ist daher insbesondere sicherzustellen, dass der Aufenthaltsort nur zweckbezogen
und nicht jederzeit oder gar fortlaufend kontrolliert werden kann und ein unberechtigter Zugriff Dritter auf die erhobenen Daten verhindert wird. Außerdem ist zum Schutz
der Privatsphäre des Betroffenen zu gewährleisten, dass
innerhalb der Wohnung keine raumgenaue Ortung stattfindet. Ich befürworte die Empfehlung in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/3403 S. 19), mangels einschlägiger praktischer Erfahrungen in Deutschland
zunächst in Pilotprojekten zu klären, welche technischen
Vorkehrungen zu treffen und welche Geräte – mit welchen
Messgenauigkeiten – im Einzelnen einzusetzen sind.
9

Finanzwesen

9.1

Steuerdaten-CD – Kein Datenschutz
nach Kassenlage!

Die Diskussion um den Ankauf von Steuerdaten-CD zweifelhafter Herkunft hat das Spannungsfeld zwischen den
Möglichkeiten und Grenzen rechtsstaatlichen Handelns
offenbart. Ich halte eine spezielle Rechtsgrundlage für
nötig, um die widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Die Diskussion, ob der Staat aus „zwielichtigen Quellen“
stammende CD mit Datensätzen über mutmaßliche Steuerhinterzieher ankaufen soll, wurde sowohl unter Datenschützern als auch in der politisch interessierten Öffentlichkeit kontrovers geführt. Anlass hierfür war das
Angebot eines Datendealers, der illegal beschaffte Datensätze über Kunden einer Schweizer Bank dem deutschen
Staat angeboten hatte. Die Befürworter eines Ankaufs hatten kein Verständnis dafür, dass sich der deutsche Fiskus
aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken an der Herkunft der Daten dieser nicht bedienen könne. Unter dem
Deckmantel des Datenschutzes dürften solche Daten nicht
zur Verheimlichung von Steuerhinterziehung geschützt
werden. Daher sei die deutsche Steuerverwaltung auch
nicht daran gehindert, mit den Informanten zusammenzuarbeiten.
Ich habe mich trotzdem gegen den Ankauf von Datensätzen ausgesprochen, soweit sie aus einer illegalen Quelle
stammen. Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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