Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/5200

Auch beim THW habe ich mit Beratungs- und Kontrollbesuchen, zunächst bei der THW-Leitung in Bonn, begonnen. Angesichts des hierarchischen Aufbaus des THW als
bundeseigene Verwaltung über die Länder- bis auf die
Ortsebene werden die Besuche fortgesetzt. Sie sollen bis
Mitte 2011 abgeschlossen werden.

Der Austausch von Informationen zwischen dem BISp,
den genannten Universitäten und projektexternen Forscherinnen und Forschern anderer Universitäten erfolgte
nach Angaben des BISp bisher ohne personenbezogene
Daten. Das BISp hat versichert, dass im Fall des künftigen Austauschs personenbezogener Daten Einvernehmen
mit den Beteiligten herrsche, dass dies so wenig wie möglich und unter Beachtung strikter Zweckbindung geschehen solle.

8.7

8.8

schutzkonzept zu erstellen. Dieses liegt in einer ersten
Fassung vor, bedarf aber noch der Ergänzung.

Forschungsprojekt Doping des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

Ein Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (BISp) beschäftigt sich mit Doping unter historisch-soziologischen und ethischen Aspekten. Für die Zeit
von 1950 bis 1990 widmet sich das Projekt Westdeutschland, danach ganz Deutschland. Dass dabei auch persönliche Daten in den Blick geraten, liegt nahe.
Das BISp hat in das Projekt auch die Humboldt-Universität zu Berlin und die Westfälische Wilhelms-Universität in
Münster eingebunden und lässt es durch einen projektbezogenen wissenschaftlichen Beirat begleiten. Die datenschutzbezogene Beratung beider Universitäten erfolgt
durch meine zuständigen Länderkollegen in NordrheinWestfalen und Berlin, während das BISp selbst von mir beraten wird.
Bereits von Beginn an sieht das projektbezogene Datenschutzkonzept vor, dass der wissenschaftliche Beirat nur
anonymisierte Daten erhält. Dies begrüße ich ebenso wie
die Aufgeschlossenheit des BISp, meine bisherigen Datenschutzempfehlungen zu weiteren Konzeptdetails umzusetzen.
Als Datenquellen des Projekts dienen öffentlich zugängliche Informationen, Archive und Zeitzeugenbefragungen.
Das Konzept stellt klar, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt und dass besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 BDSG, wie etwa
Gesundheitsangaben, nicht erhoben werden sollen. Ebenfalls nicht erhoben werden Daten Dritter in den Befragungen der Zeitzeugen. Ihre unverzügliche Löschung nach
versehentlicher Erhebung ist vorgegeben.
Gleichfalls wird die Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung betont. Die Gebote zur
Pseudonymisierung und Anonymisierung der zur wissenschaftlichen Forschung verwendeten Daten und die einschlägigen Löschungsvorschriften werden im Konzept
berücksichtigt. Die Beratung hinsichtlich technisch-organisatorischer Prozesse zur Abrundung der Vorkehrungen
zur Datensicherheit dauert noch an.
Angesichts der Projektstruktur müssen Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem BISp und den Universitäten abgeschlossen werden. Die entsprechenden
Vertragsentwürfe stehen grundsätzlich im Einklang mit
§ 11 BDSG, so dass ich hier nur geringfügige Hinweise
zur Verbesserung weniger Formulierungen geben musste
(vgl. zu § 11 BDSG auch Nr. 2.4).

Fortbildungsangebot der BAköV für
behördliche Datenschutzbeauftragte

Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung plant einen Fortbildungsgang für behördliche Datenschutzbeauftragte mit abschließendem Zertifikatserwerb. Eine solche
Aus- bzw. Fortbildung halte ich mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen an die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten für sehr wichtig und unterstütze sie.
Nach § 4f Absatz 2 Satz 1 BDSG darf zum Beauftragten
für den Datenschutz nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Was konkret
hierunter zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher
ausgeführt. Es ist weder ein bestimmter Ausbildungsgang
noch ein bestimmter Abschluss vorgeschrieben. Wie man
sich die erforderliche Fachkunde aneignet, bleibt also jedem selbst überlassen. Dies führt in der Praxis zu qualitativen Unterschieden bei der Auswahl und der Fortbildung
und ist wegen der gestiegenen Anforderungen an die
Funktion des Datenschutzbeauftragten unbefriedigend.
Aus diesem Grund habe ich es sehr begrüßt, dass die
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV)
beabsichtigt, ihr Fortbildungsangebot um einen Fortbildungsgang für behördliche Datenschutzbeauftragte mit
abschließendem Zertifikatserwerb zu erweitern. Ziel dieses Lehrgangs, der zunächst nur Bediensteten der Bundesverwaltung angeboten werden wird, soll es sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Tätigkeit als
behördliche Datenschutzbeauftragte zu befähigen, zu zertifizieren und weiter fortzubilden.
Ich bin deshalb der Bitte der BAköV, Vorbereitung und
Planung eines solchen Fortbildungslehrgangs zu unterstützen, gerne nachgekommen. In mehreren Besprechungen wurden die inhaltlichen Schwerpunkte für die Fortbildung von Datenschutzbeauftragten festgelegt sowie ein
entsprechendes Rahmenkonzept entwickelt.
Das Konzept sieht vor, die Ausbildung modular aufzubauen und flexibel zu gestalten, indem ein individueller
Lehrpfad (Festlegung der zu besuchenden Seminare) erstellt werden kann. Den individuellen Vorkenntnissen und
Aufgabenfeldern soll ebenfalls Rechnung getragen werden. Ein geplanter Selbsteinschätzungstest soll es den Teilnehmer ermöglichen, zunächst ihren persönlichen Fortbildungsbedarf zu ermitteln. In dem für die Zertifizierung
erforderlichen praktischen Teil des Fortbildungsangebots
sind eine Projektarbeit, ein Workshop sowie die Abschlussprüfung vorgesehen. Begleitend zur Fortbildung
soll ein den inhaltlichen Themen des Basislehrgangs angepasstes Handbuch (Repetitorium) erstellt werden.

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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