Drucksache 17/5200

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vernichteter Stasi-Unterlagen auf elektronischem Wege
beschleunigt werden kann (vgl. Bundestagsdrucksache
15/4885). Ein entsprechendes Pilotprojekt wurde in der
1. Jahreshälfte 2007 gestartet.
Zerrissene Stasi-Unterlagen sind von gleicher datenschutzrechtlicher Sensibilität wie regulär erhaltene, da sie
personenbezogene Daten (auch entsprechende Begleitumstände) zum Inhalt haben. Sie bedürfen daher gleichwertiger Datenschutzvorkehrungen. Ihre IT-unterstützte virtuelle Rekonstruktion erfolgt derzeit unter Einbeziehung
einer wissenschaftlichen externen Stelle. Dies erfordert
zusätzlich entsprechende Vorkehrungen für eine datenschutzgerechte Auftragsdatenverarbeitung und hinsichtlich der IT-Sicherheit. Bei meinem Informationsbesuch
habe ich die BStU zu projektrelevanten Fragen der Auftragsdatenverarbeitung beraten. Diese Beratung bezog
sich insbesondere darauf, dass für bestimmte Fragen § 11
BDSG analog angewendet werden sollte, soweit § 41 Absatz 3 StUG keine hinreichend konkreten Regelungen zur
Auftragsdatenverarbeitung enthält (vgl. zur Auftragsdatenverarbeitung auch Nr. 2.4 und 8.5.3).
Ich werde dieses Projekt weiterhin begleiten und die
BStU in Datenschutzfragen beraten.
8.5.3

Geplante Änderung des StasiUnterlagen-Gesetzes

Die Möglichkeit, bestimmte Personen auf eine frühere
Stasi-Tätigkeit zu überprüfen, soll erneut verlängert und
zugleich der überprüfbare Personenkreis im öffentlichen
Dienst wieder erweitert werden. Bei dieser Gelegenheit
sollten auch Regelungslücken im StUG zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden.
Die im StUG vorgesehene Möglichkeit, Stasi-Unterlagen
zur Überprüfung bestimmter Personen auf eine frühere
Stasi-Tätigkeit zu verwenden, war ursprünglich bis
Ende 2006 befristet. Wie im 21. TB (Nr. 7.2.1) berichtet,
wurde diese Frist bereits einmal durch den Gesetzgeber bis
Ende 2011 verlängert und gleichzeitig der überprüfbare
Personenkreis im öffentlichen Dienst erheblich eingeschränkt (7. StUÄndG vom 21. Dezember 2006, BGBl. I
S. 3326).
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat nunmehr einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, der eine nochmalige Verlängerung
der Überprüfungsfristen bis 2019 vorsieht. Außerdem
sollen künftig wieder weitere Personengruppen des öffentlichen Dienstes auf eine Stasi-Vergangenheit überprüfbar sein. Ich habe im Rahmen meiner Beteiligung
darauf gedrängt, dass nachvollziehbar dargelegt wird, aus
welchen Gründen und für welche konkreten Fallgruppen
sich die vom Gesetzgeber des 7. StUÄndG noch für richtig gehaltene Begrenzung des Personenkreises nicht bewährt hat. Außerdem habe ich mich dafür eingesetzt, dass
der künftig überprüfbare Personenkreis hinreichend normenklar, etwa durch die Orientierung an bestimmten Besoldungsgruppen o. Ä., im Gesetz bezeichnet wird.
Des Weiteren habe ich angeregt, das Gesetzgebungsvorhaben auch dazu zu nutzen, die im Rahmen meiner Bera-

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tungstätigkeit festgestellte Rechtsunsicherheit bei Fragen
der Auftragsdatenverarbeitung (vgl. o. Nr. 8.5.2) zu beseitigen und ausdrücklich im StUG zu regeln, dass auch
dort die umfassenden verfahrensmäßigen Absicherungen
des § 11 BDSG analoge Anwendung finden.
Das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss
noch nicht abgeschlossen. Ich werde es weiterhin aufmerksam begleiten.
8.6

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK);
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(THW)

Die Komplexität des Bevölkerungs-/Zivilschutzes in
Deutschland erfordert adäquate Datenschutzvorkehrungen.
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in
New York und Washington und den Erfahrungen aus dem
Sommerhochwasser 2002 ist die Thematik des Bevölkerungs- und Zivilschutzes in Deutschland wieder stärker in
den Vordergrund gerückt. Mit der „Neuen Strategie zum
Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ (Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 5./6. Juni 2002) hatten sich
Bund und Länder auf eine verbesserte Zusammenarbeit
verständigt. Bei der Katastrophenhilfe durch den Bund
stehen Fragen der Koordinierung und des Managements
von Engpassressourcen im Vordergrund. In der Folge
wurde 2004 das BBK durch das BBK-Gesetz als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMI gegründet.
Da zum Nachweis personeller Ressourcen datenschutzrelevante personenbezogene Daten gespeichert werden,
habe ich im Rahmen meiner Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren entsprechende Anregungen gegeben. Ich
habe ferner das BBK gebeten, die praktische Ausgestaltung seiner Datenschutzvorkehrungen insgesamt in einem
Datenschutzkonzept darzulegen. An diesem Konzept
wird noch gearbeitet.
Parallel habe ich mich bei einem Beratungs- und Kontrollbesuch beim BBK kundig gemacht, wie die Behörde
mit personenbezogenen Daten umgeht und insofern bei
ihren weiteren Arbeiten unterstützt werden kann. Weitere
Besuche werden sich auf die verschiedenen relevanten
Fachbereiche des BBK erstrecken und voraussichtlich im
Laufe der ersten Jahreshälfte 2011 zum Abschluss kommen. Die europäische und internationale Einbindung des
BBK bedarf hierbei einer besonderen datenschutzbezogenen Evaluation.
Das THW stellt mit 80 000 freiwilligen ehrenamtlichen
Helferinnen und Helfern einen großen Teil des technisch
orientierten Hilfeleistungspotenzials für die Gefahrenabwehr in Deutschland. Angesichts der großen Helferzahl
und der vielfältigen Vernetzung durch Einbindung in die
örtliche Gefahrenabwehr einerseits sowie in europäische
und internationale Einsätze andererseits, die den raschen
Zugriff auf gespeicherte Helferdaten und deren Weitergabe erfordern, hat hier auch der Datenschutz eine Bedeutung. Ich habe daher das THW gebeten, ein Daten-

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