Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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chende ist seitens der Registerbehörde (BVA) einer strengen Prüfung zu unterziehen und insbesondere davon abhängig zu machen, dass Auskunftssuchende ein konkretes
Bedürfnis am Erhalt gerade dieser Informationen nachweisen oder glaubhaft machen und auch im Übrigen keine
Gründe der Übermittlung entgegenstehen. Ferner muss die
Verwendung dieser Daten dokumentiert werden.
Weitere Punkte betreffen vorläufige Modalitäten zur datenschutzgerechten Einrichtung von Freitextfeldern in
IT-Eingabemasken, Arbeitshinweise an die betreffenden
BVA-Mitarbeiter für den Umgang mit dem Register
EStA, Löschungsfristen für gespeicherte staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen und für Daten der Zugriffsprotokollierung, Auslegung und Handhabung des
§ 33 Absatz 2 Nr. 1 StAG (Aufnahme von Ordens- oder
Künstlername) sowie die Speicherung von Auflagen. Dabei dienten die für das Ausländerzentralregister bestehenden Regelungen als Vorbild.
Bei der Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes werde
ich darauf achten, dass an die Stelle der Übergangsregelungen bald eine tragfähige gesetzliche Grundlage tritt.
8.5

Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen DDR

8.5.1

Kontrollen in zwei Außenstellen

Bei der Kontrolle der Bearbeitung von Anträgen auf
Akteneinsicht oder Herausgabe von Duplikaten von StasiUnterlagen stand die Anonymisierung personenbezogener
Angaben im Mittelpunkt. Geprüft wurde ferner die Verwendung der Unterlagen für die politische und historische
Aufarbeitung im Rahmen von Forschungsanträgen. Datenschutzmängel habe ich nicht festgestellt.
Bei der Kontrolle des datenschutzgerechten Arbeitsablaufs
von Anträgen auf Akteneinsicht oder Herausgabe von
Duplikaten von Stasi-Unterlagen gem. §§ 12 ff. Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) habe ich schwerpunktmäßig die
organisatorischen und verfahrensmäßigen Modalitäten der
in diesem Zusammenhang notwendigen Anonymisierung
personenbezogener Daten geprüft.
Die Anonymisierung dient dem Schutz Betroffener oder
Dritter, deren personenbezogene Informationen dem Antragsteller nicht zugänglich zu machen sind. Die BStU hat
mir einen Arbeitsplatz zur Anonymisierung von StasiUnterlagen vorgestellt und das Verfahren erläutert. Sie
stellte dar, dass es sich bei den zu anonymisierenden Angaben nicht nur um personenbezogene Daten als solche,
sondern auch um Informationen über Begleitumstände
handeln könne, soweit daraus Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden könnten. Da es verschiedene Ansätze für eine fachlich korrekte Anonymisierung
gibt, legt die BStU großen Wert auf Fragen zur Aus- und
Fortbildung der damit betrauten Mitarbeiter. Dies betrifft
u. a. die Frage einer einheitlichen Handhabung bestimmter Fallkonstellationen. Grundlage hierfür ist eine Anonymisierungsrichtlinie zu den entsprechenden Vorschriften
im StUG. Ich habe festgestellt, dass die BStU diesem

Drucksache 17/5200

Komplex einen hohen Stellenwert beimisst und ein in
sich stimmiges Bearbeitungs- und Fortbildungsverfahren
eingeführt hat, was ich sehr begrüße.
Die Kontrolle bei einer anderen Außenstelle hatte Einzelaspekte der Nutzung der Stasi-Unterlagen für Zwecke der
Forschung und der Medien gem. §§ 32 bis 34 StUG zum
Inhalt, insbesondere auch Fragen der einheitlichen Bewertung und Entscheidung über Anträge zu Forschungsvorhaben.
Die Grundentscheidung, ob die Nutzung bestimmter StasiUnterlagen für Zwecke der Forschung und der Medien
gem. §§ 32 bis 34 StUG erfolgen kann, wird in der
BStU-Zentrale Berlin getroffen. Bei dieser Entscheidung
werden Themenstellung, MfS-Bezug und Veröffentlichungsabsicht des Antragstellers als Kriterien berücksichtigt. Die Zentralisierung der Grundentscheidung halte ich
für sinnvoll, da dadurch von vornherein die Einheitlichkeit
der Beurteilung entsprechender Anträge gewährleistet
werden kann.
Ferner habe ich geprüft, ob und wie die Antragsteller über
die Sensibilität der erhaltenen Stasi-Unterlagen und insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse durch die Außenstelle informiert bzw.
belehrt werden. Die BStU hat nicht nur – wie im 22. TB
Nr. 5.8 dargestellt – zu den entsprechenden gesetzlichen
Regelungen des StUG Auslegungsvorschriften und Anwendungshinweise erlassen, die sich primär an die Mitarbeiter richten, sondern hat auch Maßnahmen vorgesehen,
die die Antragsteller betreffen. Die Forscher erhalten einen Gesetzesauszug zu den einschlägigen Bestimmungen
der §§ 32 bis 34 StUG, der ihnen zudem ausführlich in einem Gespräch erläutert wird. Darüber hinaus haben sie
den Erhalt von Duplikaten gem. § 33 StUG, deren zweckentsprechende Verwendung sowie die Kenntnisnahme des
besonderen Hinweises, dass „personenbezogene Informationen nur unter Beachtung von § 32 Absatz 3 StUG veröffentlicht werden dürfen“, schriftlich zu bestätigen. Die
so erfolgte Einbeziehung der Antragsteller als externe
Personen in die Verantwortung über die sensiblen StasiUnterlagen entspricht dem Willen des Gesetzes.
Bei den Kontrollen wurden erfreulicher Weise keine Datenschutzmängel festgestellt.
8.5.2

Virtuelle Rekonstruktion zerrissener
Stasi-Unterlagen

Bei der Rekonstruktion zerrissener Stasi-Unterlagen müssen ebenso wie bei unversehrten Stasi-Unterlagen geeignete Datenschutzvorkehrungen getroffen werden.
Eine manuelle Rekonstruktion zerrissener MfS-Unterlagen ist kaum geeignet, die sehr große Menge der vorhandenen Fragmente in einer angemessenen Zeit zu verarbeiten. Angesichts des insgesamt bedeutenden Inhalts der zu
rekonstruierenden Unterlagen einerseits und des sehr hohen Zeitbedarfs für eine manuelle Rekonstruktion andererseits forderte im Jahr 2000 eine überwältigende Mehrheit
der Abgeordneten des Deutschen Bundestags, geeignete
Verfahren zu erproben, mit denen die Rekonstruktion vor-

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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