Drucksache 17/5200

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die bereits für Reisepässe (hinsichtlich der biometrischen
Merkmale vgl. 22. TB Nr. 6.3.1) und den neuen Personalausweis (hinsichtlich der eID-Funktion vgl. Nr. 3.2 und
22. TB Nr. 3.3) gelten. Ich werde aufmerksam verfolgen,
ob diese datenschutzrechtlichen Anforderungen umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für die Frage des Zugriffsschutzes hinsichtlich der im Chip gespeicherten biometrischen Daten.
Ebenso trete ich Forderungen entgegen, die biometrischen Merkmale zusätzlich in zentralen Registern wie
etwa dem Ausländerzentralregister zu erfassen.
K a s t e n zu Nr. 8.2.2
Elektronischer Aufenthaltstitel für Ausländer

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Realisiert werden soll das zentrale Register beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde). Die berechtigten Behörden sollen bedarfsgerecht auf die erforderlichen Daten
des NWR zugreifen können: Für jede erlaubnispflichtige
Waffe soll zeitnah nachvollziehbar sein, wer Besitzer der
Waffe ist, seit wann er die Waffe besitzt und wo bzw. von
wem sie erworben wurde. Der Weg einer erlaubnispflichtigen Waffe soll über den aktuellen Besitzer hinaus über
etwaige Vorbesitzer bis hin zum Waffenhersteller oder
-importeur zurückzuverfolgen sein. Das NWR soll die
Voraussetzung dafür schaffen, die in derzeit ca. 570 Waffenbehörden – auf Basis unterschiedlicher Software oder
in Einzelfällen noch per Kartei erfassten – Informationen
aufzubereiten und in ein abgestimmtes computergestütztes System zu überführen. Dadurch soll zugleich ein Beitrag zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit geleistet
werden.
Positiv sehe ich es, dass § 43a des Waffengesetzes durch
ein eigenes Errichtungsgesetz und eine Rechtsverordnung
ergänzt werden soll. Hierbei werde ich darauf achten,
dass
– ein enger Merkmalskatalog sich an der Vorgabe der
EG-Waffenrichtlinie orientiert,
– eine Doppelspeicherung von Daten auf Bundesebene
und in den Ländern vermieden wird,
– angesichts der Grundentscheidung für ein zentrales
Register die Speicherung der bundesweit relevanten
Daten ausschließlich auf Bundesebene vorgesehen
wird, wobei Datenspeicherung und Datenpflege verantwortlich durch die Waffenbehörden in den Ländern
erfolgen sollten.
8.4

Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Das Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) muss datenschutzgerecht
ausgestaltet werden.

8.3

Nationales Waffenregister

Bei den Planungen zum Nationalen Waffenregister (NWR)
müssen angemessene datenschutzrechtliche Vorkehrungen
getroffen werden.
Nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Waffenrichtlinie (91/477/
EWG) müssen die EU-Mitgliedstaaten spätestens bis
Ende 2014 ein computergestütztes Waffenregister einführen. Das deutsche Waffengesetz sieht die Einführung des
Registers bereits bis zum 31. Dezember 2012 vor. Die Innenministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, dass
Bund und Länder gemeinsam ein einheitlich organisiertes
computergestütztes Nationales Waffenregister errichten.
Die Federführung haben der Bund und das Land BadenWürttemberg übernommen.

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

Nach § 33 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
führt das Bundesverwaltungsamt (BVA) das Register EStA.
Zur Organisation, IT-Umsetzung und Führung dieses Registers habe ich das BMI und das BVA in einzelnen Fragen
beraten, die durch das Gesetz nicht abgebildet werden.
Bei Staatsangehörigkeitsentscheidungen, die lediglich
eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zum
Inhalt haben, hatte das BMI darum gebeten, dass trotz fehlender ausdrücklicher Rechtsgrundlage der dem Erwerb
der Staatsangehörigkeit zugrundeliegende Rechtsgrund
und das dazugehörige Datum in EStA ausnahmsweise gespeichert werden dürfen. Bis zum Inkrafttreten der auch
insoweit beabsichtigten Gesetzesänderung halte ich eine
datenschutzgerechte Ausnahmeregelung, die den administrativen Bedürfnissen gerecht wird, dann für vertretbar,
wenn nachstehende Vorkehrungen getroffen werden, denen das BVA bereits nachkommt. Die Daten sind mit einer
„qualifizierten“ Sperre zu versehen (§ 3 Absatz 4 Nr. 4
BDSG), d. h. die Übermittlung an betroffene Auskunftssu-

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