Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Informationszugangsinteresses mit dem Persönlichkeitsrecht des Amtsträgers, soweit es um Informationen gehe, die im Zusammenhang mit einem Dienstoder Amtsverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen
liegen nach Auffassung des VG Köln auch dann vor,
wenn die begehrten biographischen Informationen
aus anderen Quellen als den Personalakten gewonnen
worden sind (vgl. Kasten b zu Nr. 3.1.2.2).
Das Abwägungsverbot des § 5 Absatz 2 IFG gelte
auch für den Informationszugang zu biographischen
Daten bereits verstorbener Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis durch den Tod beendet ist. Auch wenn
dies dem Wortlaut des § 5 nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Artikel 2 Absatz 1 GG mit dem Tod ende, wirke
der Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus,
wie das Bundesverfassungsgericht bereits 1971 entschieden habe. In Anlehnung an die vergleichbare
gesetzliche Wertung in § 22 Satz 3 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) sieht das VG Köln einen
fortwirkenden Schutz, der nicht vor Ablauf von zehn
Jahren nach dem Tode ende. Da die inzwischen verstorbenen Mitarbeiter selbst nicht mehr über eine
evtl. Einwilligung entscheiden könnten, sei dies in
entsprechender Anwendung des § 22 Satz 4 KUG
Aufgabe und Recht der überlebenden Ehegatten,
Lebenspartner oder Kinder.
K a sten b z u N r . 3.1.2 .2
VG Köln, Urteil vom 26. September 2013
- 13 K 1541/11 Besteht aber der Zweck des Gutachtens in einer Klärung der Ehrwürdigkeit der [...] ehemaligen Bediensteten des Ministeriums, dann stehen die zur Anfertigung des Gutachtens gewonnenen Informationen
auch dann in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht unmittelbar den Personalakten
entnommen worden waren.
Drucksache 18/1200
IFG als - aus ihrer Sicht zwingende - Begrenzungen
des Informationszuganges interpretieren. Aus meiner
Sicht sollte damit aber die rechtspolitische Diskussion noch nicht beendet sein, mit dem Ziel einer stimmigen Gesamtregelung von Informationsfreiheitsund Archivrecht unter Berücksichtigung des bei
Personen der Zeitgeschichte gesteigerten Informationsinteresses.
3.1.3
Der Informationszugang zu Altakten
des BND - gerichtliche Kontrolle einer verweigerten Aktenvorlage im
In-Camera-Verfahren
Das In-Camera-Verfahren nach § 99 Absatz 2
VwGO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht zum Schutz von
Privatgeheimnissen verweigert wird.
Gestützt auf das IFG und auf das Bundesarchivgesetz
beantragte ein Journalist Zugang zu allen Altakten,
die vom BND zu Adolf Eichmann angelegt worden
waren. Da der Antrag inhaltlich nicht beschieden
wurde, erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage auf
Gewährung des Informationszuganges beim Bundesverwaltungsgericht, das erstinstanzlich für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen den BND zuständig
ist.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die beklagten Behörden grundsätzlich verpflichtet, ihre
„streitgegenständlichen“ und für das Gericht entscheidungserheblichen Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen, damit das Gericht sich
auch auf diesem Wege ein Bild vom Sachverhalt und
dem streitigen Anspruch machen kann (§ 99 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Zur Gewährleistung eines
fairen Verfahrens haben beide Parteien grundsätzlich
Anspruch auf Einsichtnahme in die gerichtlichen
Verfahrensakten (§ 100 Absatz 1 VwGO).
Die Kranzspende und der Nachruf knüpfen gerade an
das frühere Dienstverhältnis an und sind Zeichen der
Trauer und Anerkennung des Dienstherrn beim Tod
des Bediensteten, durch den das Dienstverhältnis
endgültig beendet wird. Daher ist dem Gericht auch
insoweit eine eigene Interessenabwägung nach § 5
Absatz 1 IFG verwehrt; auch insoweit geht die vom
Gesetzgeber in Absatz 2 antizipierte Abwägung vor.
Dieser Grundsatz wird dann durchbrochen, wenn das
Bekanntwerden dieser Informationen aus den Gerichtsakten dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim
gehalten werden müssen. In diesem Fall kann die
oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Akten an
das Verwaltungsgericht verweigern (§ 99 Absatz 1
Satz 2 VwGO).
Mit Blick auf die biographischen Informationen von
61 der 62 betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann ich mich der sorgfältig und überzeugend
begründeten Entscheidung des VG Köln uneingeschränkt anschließen. Auch beim Informationszugang zur Vita des ehemaligen Staatssekretärs konnten BMELV und Verwaltungsgericht die Systematik
des § 5 IFG und die Sperrwirkung des § 5 Absatz 2
Ist die Klage auf Gewährung des Informationszuganges z. B. nach Archivrecht oder nach dem IFG gerichtet, würde anderenfalls der streitige Anspruch auf
Informationszugang „quasi automatisch“ ohne sachliche Prüfung der von der Verwaltung geltend gemachten Geheimschutzgründe bereits mit der Einsichtnahme des Klägers in die Gerichtsakten erfüllt
- und dies auch in Fällen, in denen die Verweigerung
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit