Drucksache 18/1200
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Die (Änderungs-)Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
wurde am 27. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Zu den wichtigsten Neuerungen zählt die Aufnahme von Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und
Archiven in den Anwendungsbereich der Richtlinie
(Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f). Diese Einrichtungen waren bisher ausdrücklich von der Verpflichtung
ausgenommen, ihre Informationen für eine „Weiterverwendung“ zur Verfügung zu stellen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie
bedeutet zum Beispiel, dass künftig u. a. Bestandsverzeichnisse, statistische Auswertungen und Berichte dieser Einrichtungen technisch leichter zugänglich
werden sollen. Die angestrebte standardisierte Digitalisierung der kulturellen Bestände soll den Zugang
zu europäischen Kulturgütern erleichtern, die sich im
Besitz der vielfältigen Kultureinrichtungen befinden.
Dabei handelt es sich um Bücher, Karten, Ton- und
Filmmaterial, Handschriften und Museumsstücke.
Mit der Änderung der Richtlinie werden die Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten auf
die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt;
allerdings „zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne“ (Artikel 6 Absatz 4).
Neu aufgenommen wurde eine Regelung zur Verwendung von offenen und maschinenlesbaren Formaten (Artikel 5 Absatz 1). Artikel 2 der Richtlinie
definiert nunmehr, was unter „maschinenlesbaren“
Formaten, „offenen“ Formaten und einem „formellen
offenen Standard“ zu verstehen ist. Damit soll die
Begrifflichkeit der Richtlinie präzisiert werden und
die Verwendung offener, plattformunabhängiger
Formate gefördert werden. Dem gegenüber sah die
alte Richtlinie lediglich vor, die Dokumente in
„elektronischer Form“ zur Verfügung zu stellen.
Auch die geänderte Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Weiterverwendung ihrer allgemein zugänglichen Informationen zu sorgen (Artikel 3). Ziel ist es weiterhin, Barrieren und Wettbewerbsnachteile bei der Entwicklung und Nutzung
neuer Informationsprodukte und -dienste abzubauen.
Die angestrebte Vereinheitlichung der nationalen
Rechtsvorschriften soll verhindern, dass unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit bei der Weiterverwendbarkeit von Informationen führen.
Auch in ihrer neuen Fassung verpflichtet die PSIRichtlinie nicht dazu, den Zugang zu Dokumenten zu
gestatten (Erwägungsgrund 7 der Änderungsrichtlinie). Die Regelung des Zugangs bleibt auch in Zukunft Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Ihnen wird
aber - anders als bisher - die Pflicht zur Schaffung
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
von Weiterverwendungsmöglichkeiten bei einmal
zugänglich gemachten Dokumenten auferlegt (Erwägungsgrund 8 der Änderungsrichtlinie). Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder, die
das Recht auf Zugang zu Behördeninformationen
regeln, werden daher von der Neuregelung nicht
erfasst.
Kritisch sehe ich die Einschränkung in Artikel 5
Satz 1, wonach die Bereitstellung der Informationen
zur Weiterverwendung „soweit möglich und sinnvoll“ erfolgen soll. Diese im Regelungsteil der Richtlinie nicht konkretisierte Einschränkung bleibt unklar, kann weit interpretiert werden und schafft
Raum für öffentliche Stellen, sich ihren Pflichten zu
entziehen.
Nicht durchsetzen konnte sich die für die Digitale
Agenda zuständige EU-Kommissarin mit ihrem ursprünglichen Konzept für eine kostenfreie Nutzungsregelung. Behörden und Institutionen ist es deshalb
weiterhin erlaubt, Gebühren für die verfügbar gemachten Daten zu verlangen. Es gibt aber auch keine
Verpflichtung, Informationszugang und -weiterverwendung zu bepreisen. Es ist den Behörden nicht
gestattet, Gebühren nach freiem Ermessen festzusetzen. Sie sollen nur so hoch sein dürfen, wie die Vervielfältigung, das Anbieten oder die Verbreitung
Kosten verursachen (Artikel 6 Absatz 1). Ich hoffe,
dass in der Praxis die Gebühren tatsächlich beschränkt werden, die öffentliche Stellen für die Weiterverwendung von Dokumenten erheben.
Die Mitgliedstaaten der EU haben nach Inkrafttreten
der Richtlinie zwei Jahre Zeit, die neuen Vorgaben in
ihr nationales Recht umzusetzen.
Artikel 13 Absatz 1 verpflichtet die Kommission zur
Überprüfung der Anwendung der Richtlinie vor dem
18. Juli 2018. Sie übermittelt dem Rat und dem Europäischen Parlament die Ergebnisse dieser Evaluation und etwaige Vorschläge für eine (weitere) Änderung der Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten übermitteln alle drei Jahre der
Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit
von Informationen des öffentlichen Sektors für deren
Weiterverwendung, die Bedingungen, unter denen
sie zugänglich gemacht werden, und über die
Rechtsbehelfsverfahren (Artikel 12 Absatz 2).
2.2.4
Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Berlin
Informationsfreiheitsbeauftragte aus aller Welt trafen sich zu ihrer internationalen Konferenz in Berlin.
Sie verabschiedeten die Berliner Erklärung zur Stärkung der Transparenz auf nationaler und internationaler Ebene.