Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/1200
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Die - hier nur sehr verkürzt wiedergegebene - Entscheidung des EuGH stellt eine konsequente und
fundierte Fortsetzung der eigenen Rechtsprechung
und zugleich einen weiteren europarechtlichen Meilenstein dar.
K a sten b z u N r . 2.2.2
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
Artikel 4
Ausnahmeregelung
(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:
-
die öffentliche Sicherheit,
-
die Verteidigung und militärische Belange,
-
die internationalen Beziehungen,
-
die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;
b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
-
der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
-
der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
-
der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, es sei denn, es besteht ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei
ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und
Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen
würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
[...]
2.2.3
Die Novellierung der PSI-Richtlinie
- ein weiterer Schritt auf dem Weg
zu Open Data
Die Änderung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
(PSI-Richtlinie) setzt einen wichtigen Impuls für
mehr Transparenz auf europäischer und nationaler
Ebene.
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors („PSI-Richtlinie“) wurde am
17. November 2003 beschlossen. Sie verfolgt das
Ziel, eine unionsweite Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu erleichtern.
Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie sah eine Evaluierung dieser Regelungsvorgaben zum 1. Juli 2008 vor.
Hierbei kam die Europäische Kommission zu dem
Ergebnis, dass es Hindernisse für eine erfolgreiche
Open Data-Strategie gebe, beispielsweise ein zu
ausgeprägtes Gewinnstreben von Behörden. Eine
Änderung der Richtlinie war auch erforderlich geworden, um die europäische Open Data-Strategie
angesichts der neuen technischen Möglichkeiten
z. B. bei der Digitalisierung von Kunstwerken voranzubringen.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit