Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Drucksache 18/1200

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nahme durch Bildschirmanzeige sind angesichts ihrer
Flüchtigkeit deutlich stärker eingeschränkt als bei der
Zusendung elektronischer Dokumente oder dem
Aushändigen von Ausdrucken.
Da diese Form des Informationszugangs lediglich als
Kann-Bestimmung vorgesehen ist, steht es im Ermessen der Behörde, über die Form der zu gewährenden Akteneinsicht zu entscheiden (§ 8 Satz 1
Nummer 2 EGovG), wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt (Bundestagsdrucksache 17/11473
S. 39). Die Behörde kann den Betroffenen lediglich
auf die Bildschirmanzeige verweisen, muss es aber
nicht. Offen ist, wie sich § 8 Satz 1 Nummer 2
EGovG zum Bestimmungsrecht des Antragstellers
nach § 1 Absatz 2 Satz 1 IFG verhält.
Ich begrüße es, dass das BMI inzwischen diese Problematik aufgegriffen hat. In einem „Minikommentar
zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“
stellt es zu § 8 EGovG klar, dass das Wahlrecht des
Antragstellers nach dem IFG unberührt bleiben soll
(abrufbar unter www.bmi.bund.de). Die neue Vorschrift kann daher nicht das durch § 1 Absatz 2
Satz 2 IFG gewährte Wahlrecht hinsichtlich der Modalitäten des Informationszuganges (z. B. durch Einsichtnahme „vor Ort“, Übermittlung oder Übersendung von Kopien) einschränken.
2.2

Entwicklung international

2.2.1

Kein Fortschritt bei der Novellierung
der Transparenzverordnung

Nachdem der sog. LIBE-Ausschuss für Bürgerrechte
im November 2011 weit reichende Vorschläge zur
Erweiterung des Zuganges zu EU-Dokumenten vorgelegt und das Plenum des Europäischen Parlaments
am 15. Dezember 2011 eine legislative Entschließung zur Neufassung der Transparenzverordnung
verabschiedet hatte, haben Kommission und Rat die
Novellierung „auf Eis gelegt“.
Das Engagement des LIBE-Ausschusses und des
Plenums für die Novellierung der Transparenzverordnung hatte ich in meinem 3. Tätigkeitsbericht zur
Informationsfreiheit dargestellt und ausdrücklich
begrüßt (Nr. 3.4.3).
Leider scheint es so, als wollten Kommission und
Rat das Vorhaben weiterhin nicht aufgreifen, obwohl
das EP mit seiner „Entschließung vom 12. Juni 2013
zur Blockade der Revision der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001“ (2013/2637 (RSP)) diese beiden
Akteure sehr nachdrücklich aufgefordert hat, aktiv zu
werden und den eingetretenen Stillstand zu beenden.
Das Europäische Parlament weist in seiner Entschließung u. a. darauf hin,

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dass Transparenz ein entscheidendes Mittel für
die Teilhabe der Bürger an Entscheidungsprozessen ist, die Rechenschaftspflicht der europäischen Organe gegenüber ihren Bürgern sicherstellt und dadurch Engagement und Vertrauen
der Bürger gestärkt werden und dass

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die EU mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zu mehr Transparenz verpflichtet und der
Zugang zu Dokumenten gegenüber den Organen
der EU als Grundrecht verankert worden ist.

Das Parlament fordert daher alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, die Transparenzverordnung uneingeschränkt umzusetzen, also
bereits geltende Transparenzstandards einzuhalten.
Es verlangt von der Kommission darüber hinaus, sich
in politischer wie auch in technischer Hinsicht uneingeschränkt für die „Lissabonisierung“ der Transparenzverordnung, also für ihre Anpassung an den
grundrechtlichen Standard des Vertrages von Lissabon einzusetzen und die gegenwärtige Blockade zu
lösen und fordert auch den Europäischen Rat auf, die
Verhandlungen fortzusetzen.
Anknüpfend an seinen bereits am 15. Dezember
2011 festgelegten Standpunkt fordert das EP nachdrücklich, ein geänderter Text müsse „als absolutes
Minimum“ (u. a.) eine ausdrückliche Ausdehnung
des Anwendungsbereiches auf alle Organe, Einrichtungen und Stellen der EU, eine Verbesserung der
Transparenz der Gesetzgebung der EU, eine Klärung
des Verhältnisses zwischen Transparenz und Datenschutz, Transparenz im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen und Übereinkommen und
Sicherstellung der Transparenz von EU-Mitteln zum
Inhalt haben.
Ich hoffe, dieser sehr deutliche Appell des Europäischen Parlaments wird endlich Frucht tragen und ich
kann im nächsten Tätigkeitsbericht über substanzielle Fortschritte berichten.
2.2.2

Keine Transparenz bei der Transparenzdebatte?

Die Frage der Transparenz der europäischen Transparenzdebatte hat inzwischen auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Sein Urteil vom
17. Oktober 2013 verpflichtet den Europäischen Rat
zur Gewährung des uneingeschränkten Zuganges zu
Abänderungs- und Neufassungsvorschlägen zur sog.
Transparenzverordnung.
Anfang Dezember 2008 hatte eine NGO beim Europäischen Rat Informationszugang zu einem Dokument beantragt, in dem über Abänderungs- und Neufassungsvorschläge von vier Mitgliedstaaten der EU
zur sog. Transparenzverordnung berichtet wurde.
Der Rat gewährte lediglich Informationszugang zu
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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