Drucksache 18/1200

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

K a sten z u N r . 2.1.7.2

2.1.7.3 Das neue E-Government-Gesetz

Nutzungsbestimmungen für Datensätze
- Empfehlung der Unterarbeitsgruppe Recht der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Open Government

Das neue E-Government-Gesetz bleibt hinter den
Erwartungen zurück; eine deutlich erweiterte, verbindliche Regelung für proaktive Informationen
durch die Behörden steht immer noch aus.

Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 1.0
Jede Nutzung mit Quellenvermerk ist zulässig.
Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen
oder sonstige Abwandlungen sind mit einem Veränderungshinweis im Quellenvermerk zu versehen oder
der Quellenvermerk ist zu löschen, sofern die datenhaltende Stelle dies verlangt.
Der Bereitsteller stellt die Daten, Inhalte und Dienste
mit der zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben
erforderlichen Sorgfalt zur Verfügung. Für die Daten, Inhalte und Dienste gelten in Bezug auf deren
Verfügbarkeit und deren Qualität die durch den Bereitsteller in den Metadaten oder sonstigen Beschreibungen zugewiesenen Spezifikationen und Qualitätsmerkmale. Der Bereitsteller übernimmt jedoch
keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Daten und Inhalte sowie die dauerhafte Verfügbarkeit der Dienste. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des
Lebens, körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit.
Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Das Portal sollte aber nicht zu einem Instrument der
Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Behörde verkommen, sondern ein wirksames Transparenzinstrument werden.
Eine Evaluation des Portals Ende 2013 hat eine Reihe von Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt, die
beim Übergang zum Regelbetrieb von GovData zu
beachten sind (www.govdata.de/neues). So beklagt
der Ergebnisbericht, dass nicht ausreichend relevante
Datensätze zur Verfügung stünden.
Als primäre Zielgruppen von GovData kommen nach
Auffassung der Evaluatoren zivilgesellschaftliche
Organisationen, Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft in Betracht, die die Daten aufbereiten, weiterverarbeiten und bereitstellen; diese Zielgruppen sollten künftig verstärkt angesprochen werden.
Im Regelbetrieb sollte das Portal eine größere Bekanntheit erreichen, „um die Potentiale von offenen
Verwaltungsdaten zu heben“ (S. 60). Die Auswertung der Zugriffstatistiken habe ergeben, dass die
Auffindbarkeit des Portals und seiner Inhalte unter
dem Aspekt der „Suchmaschinenoptimierung“ überprüft und optimiert werden sollte (S. 54).

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Seit dem 1. August 2013 ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz
- EGovG -) in Kraft.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde von Anfang an
von meinem Haus intensiv und kritisch begleitet. Die
Absicht des Gesetzgebers, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine effiziente, bürgernahe und
transparente Verwaltung zu schaffen, wurde stets
unterstützt.
Moderne Verwaltung bedeutet aber auch, dass die
öffentlichen Stellen des Bundes ihre Informationen
in deutlich größerem Umfang als bisher der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Die moderne Informationstechnik schafft die Möglichkeit, den Bürgerinnen und Bürgern umfassenden und kostengünstigen Zugang zu den Informationen staatlicher und
kommunaler Stellen zu verschaffen.
Leider ist es im Gesetzgebungsverfahren nicht gelungen, die allzu zaghaften Ansätze des Regierungsentwurfs für einen verbesserten „antragsfreien“ Zugang zu den staatlichen Informationen nachhaltig zu
verbessern:
Das EGovG konkretisiert zwar die Anforderungen an
die (antragsunabhängige) Bereitstellung der Daten.
Die Regelung des § 3 Absatz 2 EGovG reicht aber
nicht aus, weil es sich lediglich um eine SollVorschrift handelt und ein - z. B. am Modell des
Hamburgischen Transparenzgesetzes orientierter Pflichtkatalog nicht vorgesehen ist.
Die Neuregelung des § 3 Absatz 2 EGovG tritt neben
§ 11 IFG, der - für die Behörden des Bundes - die
Pflicht zur Veröffentlichung normiert. Daher wäre es
aus meiner Sicht wünschenswert gewesen, das IFG
als (einheitlichen) Regelungsstandort zu stärken,
zumal die Aufsplitterung der Vorschriften für eine
aktive Informationspolitik in zwei unterschiedliche
Gesetze in der Praxis erhebliche Auslegungsprobleme mit sich bringen kann. Vor dieser Gefahr der
Rechtszersplitterung hat auch die 26. Konferenz der
Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland in
einem Positionspapier „Informationsfreiheit und
Open Data“ vom 27. Juni 2013 gewarnt (vgl. Anlage 8).
Kritisch sehe ich die vorgesehene Form der Gewährung von Akteneinsicht aus elektronischen Akten
durch bloße Bildschirmanzeige (§ 8 Satz 1 Nummer 2 EGovG). Die Möglichkeiten einer Kenntnis-

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